Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zu einem unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Sie berechtigt zudem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Drittstaatsangehörige können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: u. a. seit fünf Jahren im Besitz einer → Aufenthaltserlaubnis sind, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ihren Lebensunterhalt sichern können und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Fachkräfte können seit der letzten Novelle des → Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bereits nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten (zuvor vier). Die Niederlassungserlaubnis kann sowohl bei einer Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund als auch bei einer Ausreise von mehr als sechs Monaten erlöschen. Grundsätzlich beinhaltet die Niederlassungserlaubnis jedoch eine weitgehende Gleichstellung von → Drittstaatsangehörigen mit deutschen Staatsangehörigen z. B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
