Staatenlosigkeit

Staatenlosigkeit ist völkerrechtlich definiert und bezeichnet den rechtlichen Zustand einer Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht ( Staatsangehörigkeit). Grundlage ist Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StaatenlÜbK). Staatenlosigkeit entsteht häufig durch diskriminierende Gesetze, die bestimmten Bevölkerungsgruppen die Staatsangehörigkeit verweigern, durch Lücken beim Übergang von Staaten oder bei der Anwendung des Abstammungs- bzw. Geburtsortsprinzips. Daneben können auch Ausbürgerung ohne anschließenden Staatsangehörigkeitserwerb sowie administrative Mängel wie fehlende (Identifikations-)Dokumente zu Staatenlosigkeit führen. Um den Rechtsstatus der Betroffenen zu regeln und zu verbessern, haben die Vereinten Nationen 1954 das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StaatenlÜbk) beschlossen. Zudem gibt es seit 1961 das Übereinkommen zur Verminderung von Staatenlosigkeit (StaatenlMindÜbk) sowie das Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (StaatenlVerrÜbk) von 1973. All diesen völkerrechtlichen Abkommen ist Deutschland beigetreten. Damit verpflichtet sich Deutschland, im Umgang mit Staatenlosen diesen Abkommen Folge zu leisten und zum Beispiel Staatenlose nicht schlechter zu behandeln als Ausländer (Art. 7 Abs. 1 StaatenlÜbk), erleichterte Einbürgerungsvoraussetzungen zu schaffen (Art. 32 StaatenlÜbk) oder einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen, wenn sich diese rechtmäßig im Land aufhalten (Art. 28 StaatenlÜbk).

Personen, deren Staatenlosigkeit nicht nachgewiesen ist bzw. die potenziell Angehörige eines anderen Staates sind, werden von den Behörden in Deutschland zum Teil als Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit eingestuft.

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