Duldung/Geduldete

Die Duldung (nach § 60a AufenthG) ist kein → Aufenthaltstitel und legalisiert nicht den Aufenthalt einer → ausreisepflichtigen Person in Deutschland. Mit ihr wird lediglich die → Abschiebung zeitlich befristet ausgesetzt. Die Ausreiseverpflichtung wird dabei nicht aufgehoben. Eine Duldung wird erteilt, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ausreise nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Krankheit oder anderer Abschiebungshindernisse). Eine Duldung kann auch nach Ermessen erteilt werden, sofern dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein erhebliches öffentliches Interesse einer Abschiebung entgegenstehen.

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