Flucht

Kriege, Krisen und Konflikte führen weltweit zu Flucht und Vertreibung. Dabei flüchten die meisten Menschen innerhalb ihres Landes. Ein kleinerer Anteil überquert auf der Flucht internationale Grenzen. Die meisten Flüchtlinge bleiben in den Regionen um ihre Herkunftsländer. Nur wenige erreichen Europa und Deutschland. In Deutschland stellen Flüchtlinge mit 3,3 Millionen nur knapp ein Viertel der insgesamt rund 14 Millionen hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer dar (Statistisches Bundesamt). 

Der internationale Flüchtlingsschutz ist im Völkerrecht verankert und beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sowie dem dazugehörigen Protokoll von 1967. Innerhalb der Europäischen Union gelten zudem die Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).

Der Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) analysiert Entwicklungen in den Bereichen Flucht und Asyl. Er untersucht die deutsche und europäische Flüchtlingspolitik, bewertet politische und rechtliche Maßnahmen sowie Handlungsoptionen und macht konkrete Reformvorschläge.

Der SVR sieht Deutschland und die EU in der Verantwortung, für den internationalen Flüchtlingsschutz einzustehen. Fluchtbewegungen werden absehbar weiterhin zum Alltag gehören. Die Auswirkungen sind nicht nur in Deutschland und Europa zu spüren, sondern auch in vielen anderen Ländern, in denen weltweit die meisten Menschen Schutz suchen. Die Aufnahme und nachhaltige Integration von Schutzbedürftigen sind deshalb nicht nur auf eine solidarisch ausgerichtete und völkerrechtskonforme Politik angewiesen, sondern auch ganz wesentlich auf die Unterstützung der breiten Gesellschaft.


Aspekte im Fokus und SVR-Empfehlungen

Flüchtlingsschutz in Deutschland     

Deutschland ist mit Blick auf die absoluten Zahlen seit vielen Jahren das wichtigste Aufnahmeland für Flüchtlinge in der Europäischen Union und unter den zehn wichtigsten Aufnahmestaaten weltweit. Im letzten Jahrzehnt kamen die meisten Menschen, die in Deutschland Schutz beantragten, aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Hinzu kommen seit 2022 ukrainische Kriegsflüchtlinge.

Die meisten Schutzsuchenden müssen in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen. Es gibt vier verschiedene Arten des Schutzes in Deutschland:

Hinzu kommen verschiedene Schutzformen, für die kein Asylverfahren notwendig ist. Dazu zählen zum einen der vorübergehende Schutzstatus, der auf Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine angewendet wird (§ 24 AufenthG, EU-Massenzustromrichtlinie). Zum anderen gibt es staatliche Programme wie Resettlement und die humanitäre Aufnahme, die es Schutzbedürftigen ermöglichen, direkt aus ihrem Herkunfts- oder Erstzufluchtsstaat einzureisen. Im Vergleich zum Asylweg kamen in der Vergangenheit jedoch nur sehr wenige Schutzbedürftige über staatliche Programme nach Deutschland. 

Während des Asylverfahrens unterliegen Schutzsuchende verschiedenen Verpflichtungen und Einschränkungen: Zum Beispiel sind sie verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sie dürfen nicht oder nur nach Wartezeiten arbeiten, und sie müssen sich in einem bestimmten Bezirk aufhalten (Residenzpflicht).

Anerkannte Schutzberechtigte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sie können eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und an Integrationskursen teilnehmen. Wird der Asylantrag abgelehnt, muss die Person Deutschland in der Regel verlassen (Ausreisepflicht). Eine Ausreise ist aber nicht immer möglich, z. B. aufgrund der Situation im Herkuftsland, der mangelhaften Kooperationsbereitschaft der dortigen Regierung, wegen fehlender Papiere oder schwerwiegender, lebensbedrohlicher Erkrankungen. In diesen Fällen wird eine Duldung erteilt. Damit wird die Abschiebung ausgesetzt. Die große Mehrheit der ausreisepflichtigen Personen in Deutschland hat eine Duldung.

SVR-Positionen zum Flüchtlingsschutz in Deutschland:

Der SVR sieht ein Umsetzungsdefizit in der Asylpolitik. Über die Schutzgewährung hinaus betont der SVR, dass die Integration von Flüchtlingen, insbesondere ihr Zugang zu Ausbildung und Erwerbsarbeit priorisiert werden muss. 
Der SVR fordert, dass Asylverfahren beschleunigt werden. Ein zügiges, klares und transparentes Verfahren ohne lange Phasen der Unsicherheit ist der beste Weg, um im Falle einer Ablehnung auch eine zeitnahe Ausreise zu erwirken und um im Falle der Anerkennung schnell die nötigen Integrationsschritte anzugehen.
Der SVR empfiehlt, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten konsequent für die Ausreise von Personen ohne Bleibe- oder Aufenthaltsrecht zu sorgen. Denn eine funktionierende Rückführungspolitik ist eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz des Asyl- und Schutzsystems bei der Bevölkerung.
Aus menschen- und asylrechtlichen Gründen lehnt der SVR Zurückweisungen an der deutschen Grenze oder einen Aufnahmestopp für bestimmte Gruppen ab.
Was die Aufnahme und die Unterbringung von Geflüchteten betrifft, empfiehlt der SVR mehr in eine dauerhaft funktionierende Infrastruktur zu investieren – nicht nur für die Erstaufnahme, sondern auch für die Anschlussunterbringung und das eigenständige Wohnen.
Das Recht auf Familie zählt zu den Grund- bzw. Menschenrechten, die u. a. im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind. Der SVR sieht eine vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs als Reaktion auf sehr hohe Zuzugszahlen und damit verbundene Belastungen der Aufnahme- und Integrationseinrichtungen als grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings sollte im Umgang mit den weiterhin möglichen Härtefall-Aufnahmen das Kindeswohl zentral sein. Zudem sollte berücksichtigt werden, wenn Antragstellende schon seit mehreren Jahren von ihren nahen Angehörigen getrennt sind und bereits länger auf einen Bescheid warten. Denn der Familiennachzug fördert nach vorliegenden sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen die Integration.
Um Geflüchteten den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, sollte die Anerkennung vorliegender Qualifikationen vereinfacht und die Weiterqualifizierung bundesweit vorangetrieben werden. Dazu sollten flexible Programme entwickelt werden, die einerseits einen frühzeitigen Berufseinstieg ermöglichen und andererseits die Gelegenheit zu Weiterqualifizierung bieten. Die Flexibilisierung für eine leichtere Arbeitsaufnahme auch bei begrenzten Sprachkenntnissen und die Möglichkeiten einer Nachqualifizierung sieht der SVR grundsätzlich positiv. Gleichzeitig hat sich der ‚Sprache zuerst‘-Ansatz in Deutschland bewährt, da er langfristig den Menschen eine höherwertige Beschäftigung ermöglicht. Er sollte deshalb nicht vollständig aufgegeben werden.
Um eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration zu gewährleisten, sollten die Geflüchteten möglichst auch von Anfang an Tätigkeiten übernehmen, die im Berufsfeld ihrer ursprünglichen Qualifikation liegen. Der SVR empfiehlt daher im nächsten Schritt, Programme zu entwickeln, die Geflüchtete systematisch von temporär angelegten Assistenztätigkeiten über berufsbegleitende Nachqualifizierung an Tätigkeiten auf Experten- bzw. Spezialistenniveau heranführen.

Weiterführend siehe v. a. SVR- Jahresgutachten 2025 (Kap. B.2), SVR-Jahresgutachten 2024, SVR-Positionspapier zu Empfehlungen für eine wirksame Migrations- und Integrationspolitik mit Maß und Mitte und der SVR-Pressemitteilung vom 5. Juni 2025.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) 

Die europäische Asylpolitik entstand in Verbindung mit der Entwicklung der Freizügigkeit in der Europäischen Union: Je mehr Grenzen im Inneren der EU wegfielen, desto wichtiger wurden gemeinsame Standards an den Außengrenzen. Der Flüchtlingsschutz ist somit eine gemeinsame europäische Aufgabe. Das GEAS soll u. a. einheitliche Regeln für die Flüchtlingsaufnahme und für Asylverfahren schaffen und festlegen, welcher Mitgliedstaat für ein Verfahren zuständig ist (Dublin-System). Faktisch sind Aufgaben und Lasten zwischen den Mitgliedstaaten sehr ungleich verteilt. Auch die Wahrscheinlichkeit, Schutz zu erhalten, kann je nach Nationalität der Schutzsuchenden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark variieren.   

2024 wurde eine umfassende Reform des GEAS beschlossen, die 2026 vollumfänglich in Kraft tritt. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus, der u. a. festlegt, dass Mitgliedstaaten sich gegenseitig unterstützen müssen, indem sie Asylsuchende aufnehmen, einen finanziellen Beitrag leisten oder technische Kapitzitäten aufbauen. Außerdem sollen beschleunigte Asyl- und ggf. Rückführungsverfahren künftig verstärkt an den EU-Außengrenzen stattfinden, insbesondere für Schutzsuchende aus Ländern, deren Schutzquote in der EU höchstens 20 Prozent beträgt und die die EU-Außengrenzen irregulär übertreten haben. Im Krisenfall – z. B. bei einem sehr hohen Fluchtaufkommen – können Mitgliedstaaten verschiedene Sonderregelungen anwenden: Zum Beispiel können sie die Grenzverfahren auf weitere Personengruppen ausweiten und die Frist für deren Abschluss verlängern.

Bestandteile des reformierten europäischen Asylsystems:

Verordnung/RichtlinieAusgewählte Schwerpunkte
AsylverfahrensverordnungEinführung von Grenzverfahren (Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren) für bestimmte Gruppen  
Zulässigkeitsprüfungen
Verordnung über Asyl- und MigrationsmanagementVerpflichtender und flexibler Solidaritätsmechanismus zur Verteilung von Schutzsuchenden auf die Mitgliedstaaten
Auf der Basis von Jahresplanungen zu erwarteten Aufnahmen und erforderlichen Kapazitäten auf der Ebene von EU und Mitgliedstaaten
Mögliche Solidaritätsbeiträge: Übernahme von Schutzsuchenden, finanzielle Beiträge oder Kapazitätsaufbau
Umgang mit Überstellungsverfahren; eingeschränkte Einspruchsmöglichkeiten
Screening-VerordnungVorab-Überprüfung von Asylsuchenden an den Grenzen (Identität, Gesundheit und Sicherheit) im Rahmen einer rechtlichen „Nichteinreisefiktion“
Entscheidung über Zuordnung an reguläres Asylverfahren oder Grenzverfahren (s. Asylverfahrensverordnung)
KrisenverordnungSolidaritätsbeiträge für Mitgliedstaaten in Krisensituation
Verlängerung der Fristen für Grenzverfahren und Ausweitung der Grenzverfahren auf weitere Gruppen unter bestimmten Umständen
Umgang mit Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten für politische Zwecke
Eurodac-VerordnungDigitale Registrierung von Asylsuchenden und Personen, die sich illegal in der EU aufhalten
Erweiterung der in der Datenbank aufgenommen Daten und Personengruppen
AufnahmerichtlinieMindeststandards für die Aufnahmebedingungen von Schutzsuchenden in der EU
QualifikationsverordnungKriterien für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz in der EU und Regelungen für den Inhalt des gewährten Schutzstatus
Resettlement-VerordnungRahmenwerk für die freiwillige Beteiligung der EU-Mitgliedstaaten an einem alle zwei Jahre zu beschließenden Unionsplan für Neuansiedlung (Resettlement) und Aufnahme aus humanitären Gründen
Vereinheitlichung der Kriterien und Verfahren für Resettlement und humanitäre Aufnahme in der EU
Verordnung über EU-AsylagenturGründung der EU-Asylagentur (anstelle des vorherigen Asylunterstützungsbüros)
Verordnung über die
Europäische Grenz- und Küstenwache
Ausbau der Aufgaben und Ressourcen der Agentur 

SVR-Positionen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS):

Eine nachhaltige Steuerung der Asylzuwanderung kann nicht durch nationale Maßnahmen allein, sondern nur koordiniert auf europäischer Ebene erfolgen. Für ein Gelingen der beschlossenen Reformen des GEAS müssen die EU-Mitgliedstaaten konstruktiv zusammenarbeiten.
Der SVR begrüßt die Anpassungen zum GEAS für ein stärker harmonisiertes und solidarisches Asylsystem mit einer besseren Verantwortungsteilung. Es stärkt damit den europäischen Rahmen für ein koordiniertes Asylverfahren.
Zentraler Maßstab für das Gelingen der Reform ist die Wahrung der menschen- und flüchtlingsrechtlichen Standards. Dies gilt insbesondere für die Schutzsuchenden, deren Verfahren an der EU-Außengrenze durchgeführt wird. Sie müssen jederzeit Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung haben, die Unterbringung ist menschenwürdig zu gestalten.
Im Kontext der aktuell diskutierten EU-Asylreform sollte das Ziel einer verbindlichen gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer weiterverfolgt werden. Wenn Asylverfahren harmonisiert und die Solidarität der Mitgliedstaaten untereinander gefördert werden soll, macht es langfristig wenig Sinn, an nationalen Listen festzuhalten.

Weiterführend siehe SVR-Presseinformation vom 3. November 2025, SVR-Positionspapier 2025 zu Empfehlungen für eine wirksame Migrations- und Integrationspolitik mit Maß und Mitte (Kap. 1.4), SVR-Jahresgutachten 2024 (Kap. A.2.2), SVR-Presseinformationen vom 11. April 2024 und vom 20. September 2023, SVR-Jahresgutachten 2019 (Kap. A.4), SVR-Jahresgutachten 2017 (Kap. A).

Auslagerung von Asylverfahren in Transit- oder Drittstaaten

In der politischen Debatte um Asyl und Flucht in Deutschland und in der Europäischen Union (EU) wird seit langem die Möglichkeit diskutiert, Asylverfahren in Transit- oder Drittstaaten zu verlagern (die sog. Externalisierung). 

Hierbei kann zwischen verschiedenen Modellen unterschieden werden:

  • Auslagerung von Asylverfahren und Schutzgewährung: Schutzsuchende, die in das eigene Territorium irregulär einreisen oder einzureisen versuchen, werden in einen Drittstaat überführt, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen und – bei positivem Bescheid – eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Eine Rückkehr oder Einreise in das ursprüngliche Zielland ist nicht vorgesehen. Dieses Modell gilt als das restriktivste Modell im Sinne des Flüchtlingsschutzes und wurde bislang nur von Australien umgesetzt.
  • Auslagerung des Asylverfahrens mit Wiedereinreiseoption: Der Staat, in dem Schutzsuchende ankommen, überweist diese an einen anderen Staat, in dem die Asylprüfung stattfindet. Bei positivem Bescheid dürfen die Schutzbedürftigen dann in ihr ursprüngliches Zielland einreisen.
  • Durchführung des Verfahrens von vornherein in Drittstaaten: Asylverfahren würden in dafür eingerichteten Zentren entlang der Migrationsrouten in sicheren Dritt- bzw. Transitstaaten durchgeführt. Personen, die so Schutz erhalten, können dann auf legalen Wegen in das Zielland einreisen. Dieses Modell ist vergleichbar mit dem Prinzip des Resettlement.
  • Botschaftsasyl: Personen, die sich noch in der Region des Herkunftsstaates befinden, in dem ihnen Verfolgung droht, können in einer Einrichtung (z. B. in einer Botschaft oder einem Konsulat) einen Asylantrag stellen bzw. ein humanitäres Visum beantragen.

SVR-Positionen zur Auslagerung von Asylverfahren:

Der SVR lehnt Vorschläge zur Auslagerung von Asylverfahren an Drittstaaten ab. Die bisherigen Vorschläge zu einer Externalisierung von Asylverfahren werfen erhebliche politische, juristische und operative Fragen auf. Das gilt vor allem für die Beachtung des in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Prinzips der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement-Gebot). Aber auch das Verbot der kollektiven Ausweisung sowie der Anspruch auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz ist zu beachten. Hier gibt es völkerrechtliche Verpflichtungen, die wahrgenommen werden müssen.
Ein von Deutschland im Alleingang umgesetztes Externalisierungsmodell wäre allein aufgrund der geografischen Lage Deutschlands als Land in der Mitte der EU und des europäischen Kontinents schwer umsetzbar. Zudem sind die politischen Folgen nicht zu unterschätzen, die mit entsprechenden Vereinbarungen einhergehen können. Hier warnt der SVR vor einer allzu großen politischen Abhängigkeit von Drittstaaten.
Eine reine Auslagerung von Verfahren würde zudem die Glaubwürdigkeit der EU in Fragen der Menschenrechte nachhaltig erschüttern. Auch dem entwicklungspolitisch verfolgten Ziel, das bestehende Ungleichgewicht zu Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen zu verringern, würde es entgegenwirken, wenn weiter jene Länder vermehrt die Hauptlast von Aufnahme und Schutz tragen müssten.
Der SVR empfiehlt stattdessen mehr und bessere Migrationsabkommen. Dafür braucht es eine partnerschaftliche Migrationspolitik, die eine Balance zwischen Migrationskontrolle und Zuwanderungsmöglichkeiten finden muss und sich mit den jeweiligen Interessen der Partnerländer auseinandersetzt. Eine verbesserte Kooperation im Bereich der Migrationssteuerung und der Rückkehrpolitik muss daher flankiert werden durch eine Öffnung regulärer Zugangswege im Bereich der Arbeitsmigration und Migration zum Zweck der Aus- und Weiterbildung. Auch sollten Länder, die viele Flüchtlinge aufgenommen haben, weiter unterstützt und Resettlement-Kontingente erhöht werden.

Weiterführend siehe u. a. SVR-Positionspapier zu Empfehlungen für eine wirksame Migrations- und Integrationspolitik mit Maß und Mitte, SVR-Stellungnahme zu den Möglichkeiten und Grenzen einer rechtskonformen Auslagerung von Asylverfahren in Transit- und Drittstaaten, SVR-Jahresgutachten 2024 (Kap. A.2.2), SVR-Pressemitteilung vom 13. Juni 2024.

Ukrainische Flüchtlinge

Seit Beginn des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine sind rund sieben Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer in die EU geflüchtet, auch nach Deutschland (für aktuelle Zahlen siehe Kurz & bündig Fakten zu Flucht und Asyl). Vor dem Krieg spielte die Ukraine als Herkunftsland von Zugewanderten für Deutschland empirisch kaum eine Rolle. In Reaktion auf die Fluchtbewegungen aus der Ukraine aktivierte die EU im März 2022 die Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Temporary Protection Directive, auch: EU-Massenzustromrichtlinie). Mit diesem Schutzstatus können sich betroffene Personen in der EU frei bewegen und müssen keinen individuellen Asylantrag stellen.  Offen ist, wie es nach dem vorübergehenden Schutz weitergehen könnte. Der wissenschaftliche Stab des SVR hat verschiedene Aufenthaltsoptionen analysiert, die auf europäischer und auf nationaler Ebene geprüft werden könnten (vgl. SVR-Kurzinformation „Wie lange ist vorübergehend?“ und SVR-Studie zu „Daueraufenthalt, Rückkehr oder zirkuläre Mobilität? Optionen für ukrainische Kriegsflüchtlinge nach dem vorübergehenden Schutz“)


Publikationen zum Thema

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