Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS)

Eines der Ziele der Europäischen Union ist es, ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) zu schaffen. Es soll als Dach für die nationalen Schutzsysteme der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die einzuhaltenden rechtlichen Standards dienen und regeln, welcher Staat für ein Asylverfahren zuständig ist.  Mitte 2026 trat eine umfassende Reform des GEAS in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt erstens die Einführung eines verpflichtenden Solidaritätsmechanismus: Prinzipiell ist zwar weiterhin meist der Staat für einen Asylantrag zuständig, in den Schutzsuchende zuerst eingereist sind. Allerdings muss nun jeder Mitgliedstaat zur Verantwortungsteilung beitragen, indem er entweder Schutzsuchende aus einem anderen Mitgliedstaat übernimmt ( Relocation), einen finanziellen Beitrag leistet, oder andere Staaten beim Kapazitätsaufbau unterstützt. Die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden in einem jährlichen Solidaritätspool auf der Grundlage eines Monitorings der Aufnahmekapazitäten in den Mitgliedstaaten festgelegt.

Zweitens haben sich die europäischen Institutionen auf eine verstärkte Anwendung von beschleunigten Grenzverfahren verständigt: Zunächst sollen in einem sog. Screening-Verfahren innerhalb von sieben Tagen Identitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsprüfungen vorgenommen werden (s. Screening-Verordnung). Hierbei wird auch entschieden, ob der Asylantrag in einem regulären Asylverfahren oder in einem Grenzverfahren bearbeitet wird. Diese Verfahren an den EU-Außengrenzen sowie die ggf. daran anschließenden Rückführungsverfahren sollen jeweils maximal 12 Wochen dauern. Die Grenzverfahren gelten laut der reformierten Asylverfahrensverordnung insbesondere für Schutzsuchende aus Ländern, deren  Schutzquote in der EU höchstens 20 Prozent beträgt und die die EU-Außengrenzen irregulär übertreten haben. Die Grenzverfahren sind auch für Personen vorgesehen, die aus einem  sicheren Herkunftsstaat oder  sicheren Drittstaat kommen.

Drittens werden zahlreiche Ausnahmen und Sonderverfahren eingeführt, wenn die Regelsysteme der Mitgliedstaaten aufgrund eines erhöhten Fluchtaufkommens unter Druck geraten. Im Krisenfall, im Fall von „höherer Gewalt“ oder bei Versuchen durch staatliche Akteure, Migrationsbewegungen zu instrumentalisieren und der EU damit zu schaden, sollen Mitgliedstaaten weitere Solidaritätsbeiträge leisten. Außerdem erlaubt die Krisen-Verordnung, Screening und Grenzverfahren zeitlich zu verlängern und auf einen größeren Personenkreis anzuwenden. Die Ausnahmeregeln unter der Krisen-Verordnung können nur für einen begrenzten Zeitraum und mit dem Einverständnis der Europäischen Kommission und des Rats des Europäischen Union angewandt werden.

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