Einbürgerungen in Deutschland: Zahlen, Ereignisse und Einordnungen

Einbürgerung als ‚Integrationsbooster‘ für Geflüchtete – ein Projekt des wissenschaftlichen Stabs

Deutschland erlebt seit einigen Jahren einen Einbürgerungsboom. Mit knapp 300.000 Einbürgerungen wurde 2024 ein neuer Höchststand erreicht. Der wissenschaftliche Stab ordnet diese Entwicklung ein und rückt dabei die Gruppe der Geflüchteten in den Fokus. Denn ein großer Teil des Anstiegs der Einbürgerungszahlen ist auf Geflüchtete, insbesondere aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, zurückzuführen (Walter-Franke/Yücetas, 2024).

Immer mehr Personen, die 2015 nach Deutschland kamen, erfüllen mittlerweile wichtige Voraussetzungen für die Einbürgerung, wie etwa die notwendigen Voraufenthaltszeiten, ausreichende Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt. Personen mit Fluchthintergrund weisen außerdem im Vergleich zu anderen Gruppen eine deutlich höhere Einbürgerungsneigung auf: Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von ihnen als Schlüssel zur Sicherung des Aufenthalts, zu besseren Zukunftsperspektiven sowie zur Anerkennung der eigenen Integrationsleistung und Zugehörigkeit zu Deutschland wahrgenommen (Tanis 2024).

Einbürgerungen können integrationsfördernd sein, insbesondere von statusbedingt benachteiligten Herkunftsgruppen. Daher gehören Einbürgerungen mittlerweile zur Integrationspolitik von Bund, Ländern und Kommunen dazu. In diesem Sinne hat die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 die Einbürgerung einerseits erleichtert, andererseits die Voraussetzungen im Bereich Lebensunterhaltssicherung verschärft (Gülzau/Schneider 2024). Mögliche Auswirkungen der geänderten Voraussetzungen werden untenstehend dargestellt.


Die folgende Infografik zeigt die Einbürgerungszahlen in Deutschland seit 2014 für die wichtigsten Herkunftsländer der Geflüchteten im Vergleich zu anderen Gruppen. Deutlich erkennbar ist, dass die Einbürgerungszahlen in den letzten Jahren insgesamt angestiegen sind und dieser Anstieg seit dem Jahr 2021 zum großen Teil auf Staatsangehörige aus Syrien, Afghanistan und Irak zurückzuführen ist – also auf die Gruppe der Geflüchteten, vor allem jener, die zwischen 2014 und 2016 nach Deutschland zugewandert sind (Gülzau/Schneider/Courtman 2022: 6). In dieser Infografik lassen sich die jährlichen Einbürgerungszahlen detailliert anzeigen, insgesamt und für einzelnen Herkunftsländer und –ländergruppen.

Einbürgerungs-Charts

Einbürgerungen nach Staatsangehörigkeit 2014–2024

Die Einbürgerungszahlen lassen sich per Mouseover einblenden. Per Klick auf die jeweiligen Herkunftsländer und Ländergruppen in der Legende können Sie diese aus- und einblenden. Dabei verändert sich auch der maximale Skalierungswert der y-Achse.

Anmerkung: Diese Abbildung unterscheidet nach Staatsangehörigkeit und nicht nach Schutzstatus. Die Gruppe „Sonstige“ beinhaltet alle Staatsangehörige, die nicht unter Afghanistan, Syrien, den Irak, Vereinigtes Königreich und die Europäische Union fallen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (2025); Berechnung und Darstellung: wissenschaftlicher Stab des SVR

Verschiedene gesellschaftspolitische Ereignisse haben im vergangenen Jahrzehnt die Entwicklung der Einbürgerungszahlen in Deutschland geprägt. Neben der großen Bereitschaft zur Einbürgerung und dem steigenden Einbürgerungspotenzial von Geflüchteten, beeinflussten insbesondere der sogenannte Brexit und die Corona-Pandemie das Einbürgerungsgeschehen. Die Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Einbürgerungszahlen in Deutschland werden in der folgenden Grafik dargestellt.

Ereignisse im Überblick

Sowohl der Brexit, die Corona-Pandemie, die Erfüllung der Mindestvoraufenthaltszeit und der Einbürgerungsvoraussetzungen als auch die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StAG) erklären den Anstieg oder Rückgang der Einbürgerungszahlen. Nähere Informationen zu den Ereignissen erhalten Sie, wenn Sie weiterklicken.

„Brexit“-Effekt

Seit Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union („Brexit“). Damit verloren britische Staatsangehörige ihre europäische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Rechte, insbesondere die Freizügigkeit, das Aufenthaltsrecht sowie die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Eine Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2021 erlaubte ihnen bei Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit. Aus diesen Gründen stellte ein großer Teil der bereits lange in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörige nach dem „Brexit“-Referendum 2016 einen Antrag auf Einbürgerung. Folge: die Zahl der Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger stieg ab 2016 an, mit einem Höhepunkt im Jahr 2019.

Corona-Pandemie:

Im Frühjahr 2020 begann die Coronapandemie. Sie hatte Auswirkungen auf das öffentliche Leben. Viele Staatsangehörigkeitsbehörden in Deutschland wurden zeitweise geschlossen oder das Personal wurde in die Gesundheitsämter abgezogen, so dass viele Einbürgerungsanträge unbearbeitet blieben. Folge: besonders im ersten Jahr der Pandemie fielen die Einbürgerungszahlen geringer aus, lediglich bei den drei großen Flüchtlingsherkunftsländer Syrien, Afghanistan und Irak war ein leicht steigender Trend auszumachen. Hintergrund: Die Antragszahlen von Staatsangehörigen aus diesen drei Ländern waren schon vor der Coronapandemie erheblich angestiegen, sodass trotz Bearbeitungsstau die Einbürgerungszahlen höher waren.

Im Jahr 2015 zugewanderte Geflüchtete können ab 2021 eingebürgert werden:

Geflüchtete und ihre Familien, die beispielsweise im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind, erfüllen ab dem Jahr 2021 die Mindesvoraufenthaltszeit für eine frühzeitige Einbürgerung. Hintergrund: Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 konnte die Mindestaufenthaltsdauer für Ausländerinnen und Ausländer auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden, wenn sie den Abschluss eines Integrationskurses und besondere Integrationsleistungen nachweisen konnten. Um eingebürgert zu werden, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (siehe Grafik „Auswirkungen der Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2024 auf die Einbürgerung von Geflüchteten“).

„Einbürgerungsboom“ bei Geflüchteten:

Mit der Zeit können immer mehr Geflüchtete, die zwischen 2014 und 2016 nach Deutschland gekommen sind, die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen und einen Einbürgerungsantrag stellen. Seit 2021 geht ein erheblicher Teil der Einbürgerung auf Geflüchtete, vor allem aus den Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und dem Irak, zurück. Im Jahr 2023 betrug der Anteil dieser Herkunftsländer fast die Hälfte aller Einbürgerungen.

Reform des Staatsangehörigkeitsrechts:

Im Juni 2024 trat die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft. Diese erlaubt die doppelte Staatsangehörigkeit uneingeschränkt und verkürzt die Mindestaufenthaltsdauer auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre im Fall besonderer Integrationsleistungen. Dafür wird die Sicherung des Lebensunterhalts verschärft. Welche Auswirkungen diese Änderungen auf Geflüchtete haben könnten, wird in der Grafik „Auswirkungen der Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2024 auf die Einbürgerung von Geflüchteten“ dargestellt. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2025 wird die Möglichkeit zur Einbürgerung nach 3 Jahren (sog. Turbo-Einbürgerung) wieder abgeschafft.

Die Abbildungen unterscheiden nach Staatsangehörigkeit und nicht nach Schutzstatus. Die Gruppe „Sonstige“ beinhaltet alle Staatsangehörige, die nicht unter Afghanistan, Syrien, den Irak, Vereinigtes Königreich und die Europäische Union fallen. Quelle: Statistisches Bundesamt (2025); Berechnung und Darstellung: wissenschaftlicher Stab des SVR

Die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts, die seit dem 27. Juni 2024 in Kraft ist, brachte mehrere Änderungen im Bereich der Einbürgerung mit sich. Die damalige Bundesregierung einigte sich auf einen Kompromiss, der die Integration von Zugewanderten durch einen früheren und erleichterten Zugang zur Einbürgerung fördert, aber auch eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraussetzt (Walter-Franke/Yücetas 2024). Die folgende Infografik bietet einen Überblick über die aktuellen Einbürgerungsvoraussetzungen, und über die potenziellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen.

Bedingungen – Übersicht

Auswirkungen der Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2024 auf die Einbürgerung von Geflüchteten

Einbürgerungskriterien nach § 10 StAG und ihre potenzielle Wirkung

Unveränderte
Bedingung

Identitätsklärung
Rechtmäßiger Aufenthaltsstatus
Straffreiheit
Bekenntnis zum Grundgesetz und zur Demokratie
Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1
Bestandener Einbürgerungstest

Tendenziell erleichternde Bedingung

Hinnahme der Mehrstaatigkeit
Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer auf 5 bzw. 3 Jahre statt 8 bzw. 6/7 Jahre
Ausnahmen bei Deutschkenntnissen und Einbürgerungstest für Gast- und Vertragsarbeitnehmende und ggf. in Härtefällen

Tendenziell verschärfende Bedingung

Lebensunterhaltssicherung ohne Bezug von Sozialleistungen
Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands
Missachtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau als Ausschlussgrund

Anmerkung: Die Darstellung stellt nicht alle gesetzliche Vorgaben dar, sondern beschränkt sich auf die bedeutsamsten Einbürgerungsvoraussetzungen und relevanten gesetzlichen Änderungen, die den Einbürgerungsprozess von Antragstellenden prägen dürften.

Quelle: StAG (2024); Darstellung: wissenschaftlicher Stab des SVR

Auswirkungen der Staatsangehörigkeitsrechtsreform in aller Kürze: Die Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit*, die uneingeschränkte Mehrstaatigkeit und unter Umständen die Härtefallregelung beim Spracherwerb erleichtern die Einbürgerung. Von diesen Liberalisierungen könnten Geflüchtete profitieren, auch wenn die wichtigsten Maßnahmen für sie weniger entscheidend sind als für andere Gruppen, da asylberechtigte Menschen meist schon vorher unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden konnten und mit sechs Jahren Mindestaufenthaltsdauer bereits eine kürzere Zeit auf die Einbürgerung warten mussten als andere Gruppen. Gleichzeitig aber stellen insbesondere die Anpassungen bei der Sicherung des Lebensunterhalts eine Verschärfung für Geflüchtete dar (SVR 2024: 195–212): Sie gehören zu denjenigen, die besonders stark von den gestiegenen Anforderungen bei der Lebensunterhaltssicherung betroffen sind (vgl. Gülzau/Schneider 2024: 12).

*Die Möglichkeit einer Einbürgerung nach einer Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren war vom 27. Juni 2024 bis zum 29. Oktober 2025 in Kraft.

Zuletzt am 18.11.2025 aktualisiert.


Weiterführende Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auch auf der Projektseite „Einbürgerung als ‚Integrationsbooster‘ für Geflüchtete“ des wissenschaftlichen Stabs und im 2024 erschienenen Policy Briefs „Zufluchtsland als neue Heimat“.

Ansprechpersonen

Dr. Marie Walter-Franke
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Telefon: 030. 288 86 59 – 55
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Dr. Hakan Yücetas
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Telefon: 030. 288 86 59 – 34
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