Stiftung Mercator, VolkswagenStiftung, Bertelsmann Stiftung, Freudenberg Stiftung, Robert Bosch Stiftung, Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft und Vodafone Stiftung Deutschland.






Abschiebung: Eine Abschiebung (auch Rückführung) ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, wenn eine ausländische Person keinen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Eine Abschiebung wird durchgesetzt, wenn die Ausreise vollzogen werden kann (→ Ausreisepflicht/vollziehbare Ausreisepflicht) und die betroffene ausländische Person innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist nicht selbstständig ausgereist ist. Mit einer Abschiebung können Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs verbunden sein; auch wird ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot mit ihr ausgesprochen.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse/Anerkennungsgesetz: Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, kurz „Anerkennungsgesetz“ erleichtert es Fachkräften aus dem Ausland, ihre beruflichen Qualifikationen auf dem deutschen Arbeitsmarkt anerkennen zu lassen. Seit dem 1. April 2012 haben Personen, die ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, einen Rechtsanspruch darauf, ihren Abschluss mit den Anforderungen an denselben Beruf in Deutschland vergleichen zu lassen. Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, inwiefern der im Ausland erworbene Abschluss einem in Deutschland erworbenen gleichwertig ist.
Arbeitsmigration: Als Arbeitsmigration bezeichnet man die Ein- bzw. Auswanderung von Personen mit dem Ziel, in einem anderen als ihrem Herkunftsland erwerbstätig zu werden. Bei dieser Form von Migration spricht man auch von „arbeitsmarktbezogener Zuwanderung“. Der Gesetzgeber hat die Erwerbstätigkeit als eigenen Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz verankert.
Asylbewerber/Asylsuchender/Flüchtling: Die Begriffe „Asylbewerber“ und „Flüchtling“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendet. Es bestehen jedoch Unterschiede. Ganz allgemein werden als Flüchtlinge (oder Geflüchtete) Menschen bezeichnet, die aus ihrer Heimat geflohen sind. Flucht wiederum kann beschrieben werden als eine unfreiwillige Bewegung von einem Wohnort oder Gebiet in ein anderes Gebiet oder ins Ausland, um einer als unhaltbar angesehenen Lebenssituation zu entgehen. Was genau eine Flucht ausmacht, wird jedoch auch in der Wissenschaft debattiert. Oft sind die Übergänge von Flucht und sonstigen Migrationsbewegungen fließend. Rechtlich gelten als Flüchtlinge (sog. anerkannte Flüchtlinge) nur diejenigen, deren Asylantrag erfolgreich war und die Schutz nach dem Grundgesetz oder in Anlehnung an die → Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten haben (z. B. aufgrund von individueller Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität). Als Asylbewerber gelten diejenigen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Insgesamt gibt es fünf verschiedene Arten des Schutzes in Deutschland. (1) Die meisten Flüchtlinge werden auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. (2) Nur bei einer sehr geringen Zahl der Anträge wird Schutz auf Grundlage des Grundgesetzes (§ 16a) bewilligt, das politisch Verfolgten ein Asylrecht gewährt. (3) Ein ebenfalls geringer Anteil erhält subsidiären Schutz. Dieser kann gewährt werden, wenn die individuelle Verfolgung nicht nachgewiesen werden kann, aber damit gerechnet werden muss, dass der Person z. B. die Todesstrafe oder Folter droht oder wenn Lebensgefahr aufgrund eines bewaffneten Konflikts besteht. (4) Auch ein nationales Abschiebungsverbot wird selten erteilt (z. B. wenn in einem bestimmten Herkunftsland eine erhebliche individuelle oder extreme allgemeine Gefahr droht). (5) Ebenfalls in die Kategorie rechtlich anerkannter Flüchtlinge gehören Personen, die im Rahmen von Aufnahmeprogrammen aus dem Ausland (z. B. aus einem Flüchtlingslager) aufgenommen wurden. Sie müssen kein Asyl beantragen.
Flüchtlinge, die noch keinen Antrag gestellt haben, werden als Asylsuchende bzw. Asylbegehrende bezeichnet. Sie werden nach ihrer Einreise im sog. EASY-System registriert (Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer). Mit diesem IT-System werden die Asylbegehrenden unter Anwendung des sog. → Königsteiner Schlüssels zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Asylbewerber, deren Asylantrag nicht bewilligt wurde, die aber (aus verschiedenen Gründen) nicht ins Herkunftsland oder einen Drittstaat zurückgeführt werden können, erhalten kurzfristige → Duldungen. Geduldete sind zwar keine rechtlich anerkannten Flüchtlinge, werden aber im alltäglichen Sprachgebrauch auch als Flüchtlinge bezeichnet.
Asylbewerberleistungsgesetz: Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden Höhe und Form der Leistungen geregelt, auf die Asylbewerber in Deutschland Anspruch haben. Die Leistungen dienen der Sicherung des Grundbedarfs. Das Gesetz gilt für → Asylbewerber, aber auch für → vollziehbar Ausreisepflichtige, Personen mit → Duldung und für andere → Ausländer, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen.
Asylsuchender: s. → Asylbewerber/Asylsuchender/Flüchtling
Asylverfahren: Für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Stellt eine Person dort einen Asylantrag, gilt sie als Asylbewerber und wird persönlich angehört. Nach Ermittlung aller relevanten Erkenntnisse wird entschieden, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ob ein nationales Abschiebeverbot vorliegt oder ob der Asylantrag abzulehnen ist.
Aufenthaltserlaubnis: → Drittstaatsangehörige brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie ist zeitlich befristet, kann aber verlängert oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, in eine (unbefristete) → Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, sie kann z. B zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, der Familienzusammenführung oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Abhängig vom Einzelfall kann zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Aufenthaltstitel: → Drittstaatsangehörige benötigen eine Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt. Es gibt in Deutschland fünf unterschiedliche Aufenthaltstitel, die → Aufenthaltserlaubnis, die → Blaue Karte EU und das → Visum werden befristet erteilt. Die → Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU und die → Niederlassungserlaubnis sind unbefristet. Bürger der Europäischen Union (Unionsbürger) genießen → Freizügigkeit und benötigen keinen Aufenthaltstitel.
Ausländer: Als Ausländer werden Personen bezeichnet, die nicht Deutsche (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG) sind. Dazu zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Ausländerwahlrecht: Als Ausländerwahlrecht bezeichnet man das aktive und passive Wahlrecht von Ausländern. Nur in wenigen Staaten besteht ein solches Recht auf kommunaler oder regionaler Ebene. In Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der EU dürfen Unionsbürger an kommunalen und an Europawahlen teilnehmen. → Drittstaatsangehörige sind in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten hingegen von Wahlen ausgeschlossen. Bei anderen politischen Beteiligungsrechten sind Ausländer Deutschen hingegen weitgehend gleichgestellt (z. B. Meinungsfreiheit, Petitionsrecht, Versammlungs- und Vereinsfreiheit). Die Einführung eines Wahlrechts für Drittstaatsangehörige in Deutschland ist umstritten, insbesondere aufgrund von Fragen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Ausländer können das Wahlrecht jedoch durch → Einbürgerung erlangen.
Ausländerzentralregister: Das Ausländerzentralregister (AZR) ist eine bundesweite personenbezogene Datenbank. Darin werden Informationen über Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, gespeichert. Die Datei wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt.
Ausreisepflicht/vollziehbare Ausreisepflicht: Ein → Ausländer ist ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG), wenn er nicht (mehr) über einen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Die Person hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sie darf jedoch nicht in ein anderes europäisches Land ausreisen, in dem sie ebenfalls kein/en Aufenthaltstitel/-recht hat.
Die Ausreisepflicht kann vollzogen werden (§ 58 Abs. 2 AufenthG), wenn ein Ausländer unerlaubt eingereist ist, kein/en Aufenthaltstitel/-recht besitzt bzw. dieser nicht verlängert oder nicht beantragt wurde oder wenn er auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats (nach dem Rückführungsabkommen) ausreisepflichtig ist. Reist die Person nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Ausreisefrist aus, ist sie abzuschieben.
Aussiedler/Spätaussiedler: Aussiedler bzw. Spätaussiedler sind Personen deutscher Herkunft, die vor dem Ende des 2. Weltkrieges ihren Wohnsitz jenseits der heutigen Ostgrenzen Deutschlands hatten (u. a. in Polen oder der Sowjetunion) und die diese Gebiete als Folge des Krieges verlassen mussten bzw. von dort vertrieben wurden. Als Spätaussiedler werden Personen bezeichnet, die auf vertriebenenrechtlicher Grundlage nach dem 1. Januar 1993 zugewandert sind.
Bildungsausländer/Bildungsinländer: Als Bildungsausländer werden Personen bezeichnet, die ihre Studienberechtigung im Ausland erworben haben und zum Studium nach Deutschland kommen. Bildungsinländer sind Studienanfänger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die ihre Studienberechtigung in Deutschland erworben haben.
Bildungsmonitoring: Darunter versteht man eine kontinuierliche Beobachtung des Bildungssystems, bei der das gesamte System oder Teilbereiche systematisch und dauerhaft anhand festgelegter Indikatoren genauer untersucht und mithilfe wissenschaftlicher Methoden analysiert werden. Beispiele hierfür sind in Deutschland u. a. internationale Schulleistungsstudien (PISA, PIRLS/IGLU, TIMSS), eine zentrale Überprüfung im Ländervergleich (VERA 3 und VERA 8) sowie eine gemeinsame Berichterstattung von Bund und Ländern. Ziel ist eine Verbesserung und Weiterentwicklung des Bildungswesens.
Bildungssprache: Als Bildungssprache bezeichnet man ein formales Sprachrepertoire, das über die Alltagssprache hinausgeht; ihre Beherrschung ist für den schulischen Erfolg essentiell. An die Schriftsprache angelehnt findet die Bildungssprache auch außerhalb des Schulkontexts Anwendung, beispielsweise in großen Teilen der Arbeitswelt, anspruchsvollen Schriftwerken oder Vorträgen. Während Schüler aus deutschsprachigen bildungsnahen Elternhäusern im familiären Alltag genügend bildungssprachliche Kenntnisse erwerben, sind ihre Mitschüler mit Migrationshintergrund stärker darauf angewiesen, dass Bildungssprache in der Schule vermittelt wird. Dies ist bislang aber nur teilweise der Fall
Binnenflüchtling: Binnenflüchtlinge sind Menschen, die ihren Heimatort verlassen mussten, aber keine Staatsgrenze überschritten haben, sondern innerhalb ihres Heimatlandes in eine andere Region oder Stadt geflohen sind, in der sie sich (vorerst) Sicherheit versprechen. Sie werden auch als Binnenvertriebene bzw. im Englischen als Internally Displaced People (IDP) bezeichnet.
Binnenmigration: Binnenmigration ist die Wanderung innerhalb der Grenzen eines geografisch festgelegten Gebiets, meist eines Staates. Als EU-Binnenmigration wird die Wanderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezeichnet.
Blue Card/Blaue Karte EU: Die Blue Card bzw. Blaue Karte EU ist eine befristete → Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierte akademische Fachkräfte. Voraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt (s. auch → Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union). Die Blaue Karte EU wird für maximal vier Jahre oder für die Länge des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erteilt.
Diskriminierung: Der Begriff Diskriminierung geht auf das lateinische Verb discriminare (trennen, eine Unterscheidung treffen) zurück und bezeichnet die Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener gruppenspezifischer Merkmale (z. B. bei einer Stellenbesetzung oder bei der Vergabe von Schulnoten). In der Regel wird sie als ‚negative‘ Diskriminierung im Sinne ungerechtfertigter Benachteiligung verstanden. Vereinzelt wird jedoch auch von ‚positiver‘ Diskriminierung gesprochen, wenn aufgrund dieser gruppenspezifischen Merkmale bewusst bestimmte Zugänge zu Positionen geschaffen werden. Unterschieden wird meist zwischen unmittelbarer (direkter) und mittelbarer (indirekter) Diskriminierung. Von unmittelbarer Diskriminierung spricht man, wenn eine Person aufgrund eines bestimmten Merkmals (z. B. ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts) gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, benachteiligt wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein hellhäutiger Bewerber einem dunkelhäutigen Bewerber bei einer Stellenbesetzung aufgrund seiner Hautfarbe vorgezogen würde. Als mittelbare Diskriminierung bezeichnet man eine Benachteiligung beispielsweise aufgrund von Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, welche zwar neutral sein sollten, die aber tatsächlich bestimmte Personen oder Gruppen in besonderer Weise benachteiligen. So würden beispielsweise Zuwanderer ungerechtfertigt benachteiligt, wenn für die Besetzung einer Stelle, bei der Sprachkenntnisse nicht im Zentrum stehen, muttersprachliche Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden. Insbesondere Forschung zu Diskriminierung am Arbeitsmarkt unterscheidet zudem zwischen statistischer und geschmacksbasierter Diskriminierung: Bei geschmacksbasierter Diskriminierung wird das diskriminierende Handeln auf eine persönliche Präferenz für bzw. gegen bestimmte Gruppen (z. B. aufgrund von Rassismus oder Vorurteilen) zurückgeführt, die nicht rational begründbar ist (→ s. Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit). Im Fall von statistischer Diskriminierung basiert diskriminierendes Verhalten auf unvollständigen Informationen über eine Person oder Gruppe. Aus diesem Grund werden bewusst oder unbewusst (unzutreffende) statistische Annahmen über eine Gruppe für eine Entscheidung (z. B. eine Stellenbesetzung) handlungsleitend. Im deutschen Recht ist der Tatbestand der Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als ungleiche, ausgrenzende und benachteiligende Behandlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität definiert. Das Gesetz zielt darauf, eine solche Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen.
Doppelte Staatsangehörigkeit: Unter doppelter Staatsangehörigkeit (auch Mehrstaatigkeit) versteht man den Besitz von zwei oder mehr → Staatsangehörigkeiten. Doppelte Staatsangehörigkeit kann u. a. dann entstehen, wenn ein Kind bei der Geburt zwei Staatsangehörigkeiten erwirbt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und diese nach dem (an den Eltern orientierten) → Abstammungsprinzip an das Kind weitergeben. Zu doppelter Staatsangehörigkeit kann es auch kommen, wenn ein Kind über die Eltern bspw. eine ausländische Staatsangehörigkeit und zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes nach dem → Geburtsortprinzip erwirbt. Mehrstaatigkeit kann auch im Rahmen einer → Einbürgerung entstehen, nämlich dann, wenn ein Ausländer seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten darf. In Deutschland soll bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit vermieden werden, d. h. ein → Ausländer muss grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn er die deutsche annehmen will. Es gibt jedoch mittlerweile zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. So müssen z. B. → Unionsbürger und Schweizer ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht aufgeben. Die Aufgabe der bestehenden Staatsangehörigkeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Recht des Herkunftslands keine Entlassung seiner Staatsbürger vorsieht oder faktisch keine Entlassung vornimmt. Entsprechend erfolgt mittlerweile etwa die Hälfte der Einbürgerungen in Deutschland unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Mehrstaatigkeit wird in Deutschland mittlerweile auch im Rahmen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit durch das Geburtsortprinzip weitgehend hingenommen. Bis zu einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2014 mussten sich im Rahmen der → Optionspflicht Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland erworben haben, zwischen der deutschen und ihrer durch das Abstammungsprinzip von den Eltern erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Seit der Reform sind alle von der Entscheidungspflicht befreit, die neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen oder in Deutschland aufgewachsen sind. Gegenüber diesem Status quo schlägt der SVR eine weitergehende konsistente Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vor, damit dieses den Anforderungen einer Einwanderungsgesellschaft gerecht wird. Er hat daher eine doppelte Staatsangehörigkeit mit → Generationenschnitt vorgeschlagen. Das Modell ermöglicht eine doppelte Staatsangehörigkeit für eine oder mehrere Übergangsgenerationen und vermeidet zugleich eine unbegrenzte Weitergabe der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
Drittstaatsangehörige: Ein Drittstaat ist ein Staat, der nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört. Entsprechend versteht man unter Drittstaatsangehörigen Menschen, die nicht die → Staatsangehörigkeit eines EU-Staats besitzen. Sie sind u. a. vom Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU ausgeschlossen.
Dublin-Verfahren: Das Dublin-Verfahren ist zentraler Bestandteil des → Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). In diesem Verfahren wird geprüft, welcher europäische Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Asylgesuch nur von einem Staat inhaltlich geprüft wird; gleichzeitig soll aber auch unzweifelhaft feststehen, welcher Staat verantwortlich ist. In den meisten Fällen ist dies der Mitgliedsstaat, über den der Schutzsuchende das Territorium der EU, Norwegens, Islands, der Schweiz oder Liechtensteins betreten hat, wobei das Wohl von Minderjährigen sowie Familienzusammenführungen Vorrang haben. Unabhängig davon kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen Asylantrag auch ohne formale Zuständigkeit zu prüfen (Selbsteintrittsrecht). Rechtsgrundlage ist die sog. Dublin III-Verordnung.
Duldung/Geduldete: Die Duldung (nach § 60a AufenthG) ist kein Aufenthaltstitel und legalisiert nicht den Aufenthalt einer → ausreisepflichtigen Person in Deutschland. Mit ihr wird lediglich die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers zeitlich befristet ausgesetzt. Die Ausreiseverpflichtung wird dabei nicht aufgehoben. Eine Duldung wird erteilt, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Ausreise nicht möglich ist (z. B. aufgrund von Krankheit oder anderer Abschiebungshindernisse). Eine Duldung kann auch nach Ermessen erteilt werden, sofern dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein erhebliches öffentliches Interesse einer Abschiebung entgegenstehen.
Durchgängige Sprachbildung: Methode zur Sprachvermittlung, bei der der Erwerb bildungssprachlicher Deutschkenntnisse (s. → Bildungssprache) in allen Unterrichtsfächern zum Thema gemacht wird und diese durchgängig, d. h. fach-, jahrgangs- und idealerweise institutionsübergreifend vermittelt werden. Durchgängige Sprachbildung erfordert eine verbindliche Zusammenarbeit schulinterner und schulübergreifender Netzwerke bei der Konzeption, Erprobung und Umsetzung von Sprachvermittlung.
Einbürgerung: Unter Einbürgerung versteht man den Erwerb der → Staatsangehörigkeit eines Landes auf Antrag eines → Ausländers. Für eine Einbürgerung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer. Unterschieden wird in der Regel zwischen Anspruchs- und Ermessenseinbürgerung. Derzeit besteht in Deutschland ein Anspruch auf Einbürgerung für Ausländer, die seit mindestens acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen, einen auf Dauer angelegten Aufenthaltsstatus besitzen, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten, ihre Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren, nicht strafrechtlich verurteilt worden sind, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland in einem Einbürgerungstest nachweisen. Bei der Ermessenseinbürgerung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Einbürgerungsbewerber auch eingebürgert wird, wenn nicht alle Bedingungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sind (Ermessen). Dies kann beispielsweise bei einem öffentlichen Interesse an der Einbürgerung der Fall sein (z. B. bei Spitzensportlern). Nichtsdestotrotz müssen auch bei der Ermessenseinbürgerung gewisse Mindestanforderungen erfüllt sein (z. B. rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt im Inland). Die Einbürgerung kann ab dem 16. Lebensjahr selbst beantragt werden; Kinder und Ehepartner können miteingebürgert werden.
Einwanderung: Einwanderung bezeichnet die Einreise und einen damit verbundenen dauerhaften legalen Aufenthalt in einem Land, welches nicht das Herkunftsland ist. Synonym werden oft die Begriffe Immigration oder auch → Zuwanderung verwendet. Eine eindeutige juristische Abgrenzung der Begriffe gibt es nicht. Zuwanderung umfasst aber grundsätzlich alle Formen der längerfristigen grenzüberschreitenden Migration, d. h. beispielsweise auch temporäre Aufenthalte (ausgenommen Tourismus).
Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ein unbefristeter → Aufenthaltstitel, ähnlich wie die → Niederlassungserlaubnis. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU beinhaltet jedoch außerdem das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. → Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig fünf Jahre in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erhalten.
Familiennachzug: Als Familiennachzug wird der Zuzug von ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen oder eines Ausländers bezeichnet. Dazu wird dem ausländischen Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit erteilt. Man unterscheidet zwischen Ehegatten- und Kindernachzug. Zudem können Eltern eines minderjährigen Ausländers eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland lebt. In Härtefällen können auch sonstige Familienmitglieder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Flüchtling: s. → Asylbewerber/Asylsuchender/Flüchtling
Freizügigkeit: Freizügigkeit ist das Recht zur freien Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes. In der Europäischen Union genießen → Unionsbürger Freizügigkeit in allen EU-Staaten. Die Einreise und der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen im Wesentlichen Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige. Auch Nichterwerbstätige genießen Freizügigkeit, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
‚Gastarbeiter‘: Ab Mitte der 1950er Jahre bis zum Anwerbestopp 1973 wurden ausländische Arbeitskräfte über bilaterale Anwerbeabkommen mit süd- bzw. südosteuropäischen und nordafrikanischen Staaten angeworben. Im öffentlichen Sprachgebrauch bürgerte sich für diese Personen die Bezeichnung ‚Gastarbeiter‘ ein, womit implizit davon ausgegangen wurde, dass diese Personen in ihre Herkunftsländer zurückkehren würden.
Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS): Eines der Ziele der Europäischen Union ist es, ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) zu schaffen. Es soll als Dach für die nationalen Schutzsysteme der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die einzuhaltenden rechtlichen Standards dienen. Ziel des GEAS ist unter anderem, den Schutzsuchenden besseren Zugang zum Asylverfahren, schnellere und gerechtere Entscheidungen und menschenwürdige Aufnahme- und Lebensbedingungen zu garantieren. Institutionelle Bestandteile des GEAS sind verschiedene Richtlinien und Verordnungen. Dazu gehören insbesondere (1) die Asylverfahrensrichtlinie, die das Ziel einer Vereinheitlichung der Asylverfahren verfolgt, (2) die sog. Qualifikationsrichtlinie, die Mindestnormen für die Anerkennung von Asylbewerbern sowie die Rechte von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Geschützten festlegt, (3) die Aufnahmerichtlinie, die Mindeststandards zu den sozialen Aufnahme- und Versorgungsbedingungen definiert, (4) die Rückführungsrichtlinie, die die gemeinsamen Normen und Verfahren der EU zur → Rückführung → ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger regelt sowie (5) die Dublin-Verordnung, die bestimmt, welcher europäische Staat für einen Asylantrag zuständig ist (s. → Dublin-Verfahren) und (6) die Eurodac-Verordnung, die festlegt, dass bei der Antragstellung die Fingerabdrücke aller Asylbewerber abgenommen werden, um den für das Verfahren zuständigen Staat leichter zu bestimmen. Zwei Institutionen arbeiten unter dem Dach des GEAS: die Grenzschutzagentur FRONTEX, die die Zusammenarbeit der Grenzpolizeien der Mitgliedstaaten beim Schutz der EU-Außengrenzen koordiniert, sowie das Europäische Asyl-Unterstützungsbüro (EASO), das die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken soll und z. B. besonders belastete Mitgliedstaaten unterstützt. In der öffentlichen Kritik stehen die uneinheitlichen Auslegungen der GEAS-Regularien bzw. die Unterschreitung der festgeschriebenen Aufnahme- und Verfahrensstandards durch einzelne Staaten. Derzeit dreht sich die öffentliche Debatte um eine solidarische Lastenteilung und die Bestimmung fairer Aufnahmequoten innerhalb der GEAS-Staaten.
Generationenschnitt: Der SVR fordert eine grundlegende Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, damit dieses den Anforderungen einer modernen Einwanderungsgesellschaft gerecht wird. Konkret schlägt er einen Doppelpass mit Generationenschnitt vor. Damit würde eine → doppelte Staatsangehörigkeit für eine oder mehrere Übergangsgenerationen ermöglicht und zugleich eine unbegrenzte Weitergabe der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes vermieden. Die automatische Weitergabe der Staatsangehörigkeit an die Nachfahren von Zuwanderern würde in den Fällen gekappt, in denen die Auswanderung Generationen zurückliegt (sog. Generationenschnitt). Damit soll vermieden werden, dass über Generationen die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes der Vorfahren weitergegeben wird, obwohl zu diesem Land keine oder kaum mehr eine Beziehung besteht. Eine generelle Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit ist somit nicht vorgesehen. Konkret bedeutet dies, dass die doppelte Staatsangehörigkeit für die in Deutschland geborenen Kinder von Zuwanderern (und ggf. auch für die Enkelgeneration) akzeptiert wird. Gleiches gilt im Bereich der Einbürgerung von Zuwanderern der ersten Generation. Zusätzlich ist ein Mechanismus erforderlich, der eine unbegrenzte Weitergabe der Staatsangehörigkeit über das Abstammungsprinzip und damit eine Anhäufung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten verhindert. Letzteres wirft nicht nur rechtstechnische, sondern auch demokratietheoretische Probleme auf, wenn etwa in großer Zahl Personen in Staaten wählen können, von deren Gesetzgebung sie kaum oder gar nicht betroffen sind und die bereits ihre Vorfahren verlassen haben. Zudem ist denkbar, dass innenpolitische Konflikte aus dem Herkunftsland exportiert und im Einwanderungsland zum Gegenstand politischer Auseinandersetzungen gemacht werden. Voraussetzung für die Einführung eines Doppelpasses mit Generationenschnitt wären Vereinbarungen mit den Regierungen der Herkunftsländer, die dauerhafte Weitergabe ihrer Staatsangehörigkeit im Ausland zu begrenzen. Der Doppelpass mit Generationenschnitt wird von Deutschland bereits gegenüber den eigenen, im Ausland lebenden Staatsbürgern praktiziert, ebenso von weiteren Einwanderungsländern (z. B. Kanada und Schweden).
Genfer Flüchtlingskonvention: Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist ein von 147 Staaten unterzeichnetes internationales Abkommen zur Rechtsstellung und zum Schutz von Flüchtlingen. Sie wurde 1951 verabschiedet und galt ursprünglich nur für infolge des Zweiten Weltkriegs Geflüchtete. Durch das Zusatzprotokoll von 1967 wurde die GFK geografisch und zeitlich erweitert und verschafft heute Menschen weltweit rechtliche Anerkennung, die gezwungen sind, auf Grund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ihr Land zu verlassen, um in einem anderen Zuflucht zu suchen. Die GFK regelt, wer als Flüchtling anerkannt wird und wer vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen ist (z. B. Kriegsverbrecher) und verbietet die Ausweisung und Zurückweisung in ein Land, in dem das Leben oder die Freiheit des Flüchtlings bedroht sind. Darüber hinaus bestimmt die GFK, welche sozialen Rechte (Bildung, medizinische Versorgung, Religions- und Bewegungsfreiheit) und welche Unterstützung (Sozialleistungen) Menschen auf der Flucht erhalten sollen.
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Der von Heitmeyer (Universität Bielefeld) geprägte Begriff „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ beschreibt die Abwertung von Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten (schwachen) Gruppen in unserer Gesellschaft. „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ umfasst Stereotype, Vorurteile und → Diskriminierungen gegenüber den Menschen dieser Gruppe. Ausprägungen „Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ sind neben Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, der Abwertung von Asylsuchenden oder Sinti und Roma auch die Abwertung von Menschen mit bestimmten religiösen Überzeugungen (z. B. Antisemitismus sowie Muslim- bzw. Islamfeindlichkeit), aber auch die Abwertung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung sowie von Arbeitslosen, Obdachlosen oder Behinderten. Der Begriff „Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ entstammt einem Langzeitforschungsprojekt, das seit 2002 am Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung (IKG) der Universität Bielefeld durchgeführt wurde.
Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union (Blue Card): Die Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union wurde 2009 erlassen, um die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in hochqualifizierten Beschäftigungen zu regeln (sog. Blue Card bzw. Blaue Karte EU). Deutschland hat die Richtlinie 2012 in nationales Recht umgesetzt. Sie erleichtert den Arbeitsmarktzugang für Akademiker aus → Drittstaaten zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Neben einem Hochschulstudium ist ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt erforderlich.
Integration (Definition des SVR): Der SVR versteht Integration als möglichst chancengleiche Teilhabe aller an den zentralen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Diese reichen von Erziehung und früher Bildung in der Familie und in vorschulischen öffentlichen Einrichtungen über schulische Bildung, berufliche Ausbildung und ein durch Arbeit und deren Ertrag selbstbestimmtes, nicht transferabhängiges Leben bis hin zur – statusabhängigen – politischen Partizipation und zur Teilhabe an den verschiedensten Schutz- und Fürsorgesystemen im Rechts- und Wohlfahrtsstaat.
Integrationsgesetz: Das sog. Integrationsgesetz des Bundes wurde im Juli 2016 von Bundesrat und Bundestag verabschiedet und bildet die Grundlage für verschiedene Gesetzesänderungen im Aufenthaltsgesetz, Sozialgesetzbuch und Asylgesetz. Es folgt dem Grundsatz “Fördern und Fordern”. Im Mittelpunkt steht die → Integration von Flüchtlingen in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Durch eine Sicherung des Aufenthaltsstatus während einer Ausbildung, eine weitere Öffnung von Integrations- und Sprachkursen sowie die befristete Aussetzung der Vorrangprüfung für drei Jahre abhängig von der Arbeitsmarktlage in den Ländern und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten sollen Flüchtlinge an den Arbeitsmarkt herangeführt werden. Auf der anderen Seite fordert das Gesetz auch die Pflicht zur Mitwirkung bei Integrationsmaßnahmen wie etwa → Integrationskursen und ermöglicht es den Ländern, eine befristete Wohnsitzauflage zur Vermeidung sozialer Brennpunkte zu erlassen. Auch die → Niederlassungserlaubnis, die Flüchtlinge bisher nach drei Jahren erhalten können, soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und nach drei bzw. fünf Jahren (je nach Voraussetzungen) erteilt werden. Neben dem Integrationsgesetz des Bundes gibt es Integrationsgesetze auch auf Landesebene. So hat beispielsweise Berlin 2010 ein Partizipations- und Integrationsgesetz erlassen, Nordrhein-Westfalen folgte 2012. Weitere Länder planen entsprechende Gesetze.
Integrationskurs: Mit der Einführung des → Zuwanderungsgesetzes 2005 wurden erstmals bundesweit Integrationskurse für Zuwanderer eingeführt. Ein Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (sog. Basis- und Aufbaukurs) und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs umfasst mindestens 600 Stunden und schließt mit einem Sprachtest ab („Deutsch-Test für Zuwanderer“). Der 60-stündige Orientierungskurs findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und gibt eine Einführung in Recht, Geschichte und Kultur der deutschen Gesellschaft. Er schließt mit dem Test „Leben in Deutschland“ ab. Unter bestimmten Bedingungen können → Ausländer zu der Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.
Integrationsmonitoring: Integrationsmonitorings haben das Ziel, Stand und Veränderung der Integration von Migranten mit Hilfe von regelmäßig erhobenen statistischen Kenngrößen (Indikatoren) abzubilden. Dazu gehören z. B. Indikatoren zur Arbeitsmarktintegration.
Interkulturelle Öffnung/Interkulturelle Kompetenz: Als interkulturelle Öffnung bezeichnet man einen Prozess der Organisations- und Personalentwicklung (z. B. in Verwaltungen, Betrieben, Unternehmen, Bildungseinrichtungen oder anderen Organisationen), um auf kulturelle Vielfalt angemessen reagieren zu können. Ziel ist dabei unter anderem der chancengleiche Zugang zu den Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund, aber auch die Befähigung aller Mitarbeiter, mit Menschen anderer Kulturkreise erfolgreich zu kommunizieren und kulturelle Vielfalt als gesellschaftliche Normalität anzuerkennen und wertzuschätzen (interkulturelle Kompetenz).
Integrationsbarometer (IB): Das Integrationsbarometer ist eine repräsentative Bevölkerungsumfrage unter Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in Deutschland, die vom SVR entwickelt wurde. Es misst das Integrationsklima (→ Integrationslima-Index) in der Einwanderungsgesellschaft und erhebt Einschätzungen und Erwartungen der Bevölkerung mit Blick auf Integration und Migration sowie auf Integrations- und Migrationspolitik. Das Ziel des Integrationsbarometers ist, verlässliche Aussagen zu den integrationsrelevanten Wahrnehmungs- und Bewertungsmustern zu ermöglichen und damit ein differenziertes Bild der Integrationslandschaft in Deutschland zu bieten.
Integrationsklima-Index (IKI): Der Integrationsklima-Index ist Teil des SVR-→ Integrationsbarometers. Er stellt dar, wie die Menschen in der Einwanderungsgesellschaft das Integrationsklima in verschiedenen Alltagsbereichen erleben und beurteilen. Um zu erheben, wie sich das Zusammenleben von Personen mit und ohne Migrationshintergrund gestaltet, werden Einschätzungen zu vier integrationsrelevanten sozialen Teilbereichen erfragt: Arbeit, Nachbarschaft, soziale Beziehungen und Bildung. Dabei werden wiederum vier unterschiedliche Bewertungsdimensionen angesprochen, die aufeinander aufbauen: Erfahrung, Normvorstellung, angenommene integrative Leistungsfähigkeit und eigene Verhaltenstendenz. In Bezug z. B. auf den Bereich Nachbarschaft wird dies folgendermaßen umgesetzt: Die Erfahrung wird mit der Frage erfasst „Welche Erfahrungen haben Sie in Ihrer Nachbarschaft mit Migranten/Deutschen gemacht?“, die Normvorstellung über eine Bewertung der Aussage „In der Nachbarschaft helfen sich Deutsche und Migranten gegenseitig“, die angenommene integrative Leistungsfähigkeit mit einer Einschätzung zur Aussage „Deutsche und Migranten leben in der Nachbarschaft ungestört miteinander“ und die eigene Verhaltenstendenz mit der Frage „Würden Sie in eine Nachbarschaft ziehen, in der viele Menschen ganz unterschiedlicher Herkunft leben?“. Die Fragen werden jeweils mit einem Wert zwischen 0 und 3 bewertet und zu einem Index für den jeweiligen Teilbereich zusammengefasst. Aus allen Teilbereichen wird dann der Integrationsklima-Index (IKI) gebildet, der auf einer Skala von 0 bis 100 dargestellt wird. Werte über 50 Punkte signalisieren eine tendenziell positive, Werte unter 50 eine tendenziell negative Einschätzung des Klimas.
Königsteiner Schlüssel: Innerhalb Deutschlands legt der Königsteiner Schlüssel unter anderem fest, wie die Asylsuchenden auf die Bundesländer aufgeteilt werden. Der Schlüssel wird jährlich aktualisiert. Grundlage für die Berechnung der Quoten sind die Steuereinnahmen (2/3) und die Bevölkerungszahl (1/3) der einzelnen Bundesländer.
Kollektive Aufnahmeprogramme: Diese organisierten Aufnahmeprogramme erlauben die legale Einreise einer vorab definierten Gruppe von Schutzbedürftigen. Dabei werden Maßnahmen zum vorübergehenden Schutz (Humanitäre Aufnahmeprogramme) und dauerhafte Maßnahmen (Resettlement) unterschieden. Humanitäre Aufnahmeprogramme zielen vor allem darauf ab, einer Gruppe von Flüchtlingen in akuten Krisensituationen (z. B. bei einem Bürgerkrieg) schnell Zuflucht zu gewähren. Beim Resettlement handelt es sich um die Neuansiedlung von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, die sich in Erstaufnahmestaaten aufhalten und dort keine positive Zukunftsperspektive haben, aber auf absehbare Zeit auch nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Nationalstaaten können zusätzliche Kriterien (z. B. besondere Schutzbedürftigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe) für die Aufnahme von Kontingenten festlegen. Innerhalb der Europäischen Union sind darüber hinaus Maßnahmen zur internen Umsiedlung von Personen mit eindeutigem Schutzbedarf vereinbart worden, um Mitgliedstaaten in Situationen der Überforderung zu entlasten (Relocation).
Kontingente/Kontingentflüchtlinge: s. → Kollektive Aufnahmeprogramme
Kooperative Elternarbeit: Als Kooperative Elternarbeit wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern und Erziehern bzw. Lehrern in Kitas und Schulen bezeichnet.
Mangelberuf: Ein Mangelberuf ist ein Beruf, in dem es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt. Mangelberufe werden in einer sog. Positivliste veröffentlicht, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage der aktuellen Statistik erstellt und halbjährlich überprüft wird. Für Personen mit einer Berufsausbildung in einem Mangelberuf bestehen erleichterte Zuzugsmöglichkeiten.
Mehrfaktorenmodell: Das Mehrfaktorenmodell des SVR-Forschungsbereichs bietet die Möglichkeit, einen fairen Verteilungsschlüssel für die Aufnahme bzw. Verteilung von Schutzsuchenden innerhalb der Europäischen Union zu berechnen. Im Falle disproportionaler Aufnahme können finanzielle Kompensationen (Ausgleichsfonds) mit dem Verteilungsschlüssel unterlegt werden. Das Modell basiert auf vier Faktoren, die mit unterschiedlicher Gewichtung die Verteilung beeinflussen: Dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaates am gesamten Bruttoinlandsprodukt der EU (gewichtet mit 0,4), der Bevölkerungszahl des Mitgliedstaates (gewichtet mit 0,4), dem Ausmaß der Arbeitslosigkeit in einem Mitgliedstaat (gewichtet mit 0,1) – jeweils im Durchschnitt der letzten fünf Jahre – und der territorialen Größe des Mitgliedstaats in Relation zum gesamten EU-Territorium (gewichtet mit 0,1).
Mehrstaatigkeit: → Doppelte Staatsangehörigkeit
Migrationshintergrund: Als Personen mit Migrationshintergrund zählen nach der Definition des Statistischen Bundesamts alle Personen, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewandert sind, sowie alle → Ausländer, die in Deutschland geboren wurden. Hinzu kommen Personen, die in Deutschland als Deutsche geboren wurden und mindestens einen zugewanderten oder als → Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil haben. Das Merkmal des Migrationshintergrunds wird seit 2005 im Rahmen des Mikrozensus erhoben. Abweichend von der Definition des Mikrozensus wurden im Zensus 2011 als Personen mit Migrationshintergrund alle zugewanderten und nicht zugewanderten Ausländer/-innen definiert sowie alle nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Deutschen und alle Deutschen, die zumindest einen nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Elternteil haben. Der SVR bezeichnet Menschen mit Migrationshintergrund auch als Zuwanderer. Unterschieden wird dabei zwischen Zuwanderern der ersten Generation, also Menschen, die selbst nach Deutschland zugewandert sind (eigene Migrationserfahrung), und Zuwanderern der zweiten Generation, also Personen, die in Deutschland geboren sind und mindestens einen im Ausland geborenen Elternteil haben.
Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zu einem unbefristeten Aufenthalt in Deutschland. Sie berechtigt zudem zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Drittstaatsangehörige können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: u. a. seit fünf Jahren im Besitz einer → Aufenthaltserlaubnis sind, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ihren Lebensunterhalts sichern können und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Niederlassungserlaubnis kann sowohl bei einer Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund als auch bei einer Ausreise von mehr als sechs Monaten erlöschen. Grundsätzlich beinhaltet die Niederlassungserlaubnis jedoch eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit deutschen Staatsangehörigen z. B. beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Optionspflicht: Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen neben der ausländischen → Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche (→ doppelte Staatsangehörigkeit). Dabei wurde jedoch die sog. Optionspflicht eingeführt. Bis zu einer erneuten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2014 sah diese vor, dass sich diese Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden mussten; erfolgte keine Entscheidung, ging automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2014 wurden all diejenigen Betroffenen von der Optionspflicht befreit, die neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen oder in Deutschland aufgewachsen sind. Dazu zählen alle, die mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder sechs Jahre in Deutschland zur Schule gegangen sind bzw. einen Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland gemacht haben. Alle anderen müssen sich nach wie vor mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden, für sie gilt also weiterhin die Optionspflicht.
Positivliste: s. → Mangelberuf
Punktesystem: Ein Punktesystem ist ein zuwanderungspolitisches Filterverfahren, durch das eine bestimmte Gruppe von Zuwanderern in der Regel auch ohne konkretes Jobangebot in ein Land kommen kann. Über die Vergabe von Punkten wird überprüft, ob Bewerber die für eine Zuwanderung ohne Arbeitsvertrag erforderlichen Kriterien erfüllen. Die meisten Punktesysteme überprüfen v. a. das Alter des Bewerbers, dessen Sprachkenntnisse sowie seine schulische und berufliche Qualifikation.
Relocation: s. → Kollektive Aufnahmeprogramme
Resettlement: s. → Kollektive Aufnahmeprogramme
Rückführung: s. → Abschiebung
Residenzpflicht: Die Residenzpflicht ist eine behördliche Auflage, nach der sich → Asylbewerber und Geduldete nur in ihrem zugewiesenen Aufenthaltsbereich bewegen dürfen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten gelockerte Aufenthaltsbestimmungen, die auch die Residenzpflicht betreffen. Demnach können sich Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge drei Monate nach Registrierung frei im Bundesgebiet bewegen. In bestimmten Fällen kann eine Residenzpflicht wieder angeordnet werden (z. B. wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bevorsteht). Eine erneute Gesetzesänderung im Oktober 2015 schreibt eine Residenzpflicht für die Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung vor, welche wiederum bis zu sechs Monaten betragen kann.
Rücküberweisungen: Der Begriff (engl.: remittances) umfasst in einer engen Definition allein die Geld- und Gütertransfers von Migranten in ihre Herkunftsländer. In einer weiten Definition werden auch die erzielten Löhne ausländischer Arbeitnehmer hinzugezählt, die sich weniger als ein Jahr im Zielland aufhalten, sowie der Nettowert von Anlagevermögen, das Migranten ggf. nach ihrer Rückkehr mitbringen. Neben diesen finanziellen Rücksendungen gibt es auch sog. soziale Rücküberweisungen, wenn Migranten z. B. im Zielland erfahrene Rollenbilder, Werte oder Moden über verschiedene Kommunikationskanäle in ihre Herkunftsländer weitergeben.
Schengener Abkommen: Die Schengener Abkommen sind internationale Verträge zur Abschaffung der stationären Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten. Das ursprüngliche Schengener Abkommen wurde 1985 zwischen den Benelux-Staaten, Frankreich und Deutschland geschlossen. Zehn Jahre später setzten die gleichen Staaten gemeinsam mit Portugal und Spanien das 1990 vereinbarte Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft. Mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 wurden die Maßgaben der Schengener Abkommen in die EU überführt. Mittlerweile gilt der Schengen-Acquis in den meisten EU-Staaten (Vereinigtes Königreich, Irland, Bulgarien, Rumänien, Zypern und Kroatien ausgenommen) sowie in Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein uneingeschränkt. Inhaber eines Schengen-Visums dürfen sich im gesamten Schengen-Raum frei bewegen. Beim Überschreiten der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen. Neben dem Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen schreibt der Schengen-Besitzstand unter anderem eine Angleichung der Visa- und Asylpolitik, verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen, die gemeinsame Bekämpfung von Drogenkriminalität sowie eine engere Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten fest.
Schutzquote: Die Schutzquote (auch Gesamtschutzquote) benennt den Anteil aller Asylanerkennungen, der Gewährungen von Flüchtlings- sowie subsidiärem Schutz und der Feststellungen eines nationalen Abschiebeverbotes an der Gesamtzahl der Entscheidungen des BAMF im betreffenden Zeitraum. Die bereinigte Gesamtschutzquote ist der Anteil positiver Entscheidungen an allen Entscheidungen ohne sog. formelle Entscheidungen, also Fälle, die sich vor der Entscheidung durch das BAMF anderweitig erledigt haben (z. B. aufgrund der Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates im Rahmen des → Dublin-Verfahrens).
Segregation: Segregation bezeichnet die Konzentration einer bestimmten Gruppe in einem Bereich bei gleichzeitiger Unterrepräsentation in einem anderen. Wohnräumliche Segregation z. B. lässt sich über einen Segregationsindex abbilden, der die Unterschiede in der räumlichen Verteilung einer Bevölkerungsgruppe im Vergleich zur Mehrheitsbevölkerung misst und Werte zwischen 0 (Zusammensetzung der Einwohner jedes Stadtteils entspricht derjenigen des gesamten Stadtgebiets) und 100 (vollständige wohnräumliche Trennung der Vergleichsgruppen in unterschiedliche Viertel) annehmen kann.
Sichere Drittstaaten: Als sichere Drittstaaten gelten all jene Staaten, in denen die Einhaltung der → Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Diese Staaten sind: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Norwegen und die Schweiz. Asylsuchenden, die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, wird in der Regel die Einreise nach Deutschland verwehrt. Sie können sich nicht mehr auf das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG berufen, da bereits in dem sicheren Drittstaat, über den sie eingereist sind, die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen. Möglich ist jedoch eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder die Erteilung des subsidiären Schutzstatus. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob Deutschland nach dem → Dublin-Verfahren zuständig ist. Falls dies nicht der Fall ist, kann Deutschland in bestimmten Fällen das Verfahren freiwillig übernehmen (Selbsteintrittsrecht).
Sichere Herkunftsstaaten: Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse davon ausgegangen wird, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfinden (z. B. Folter). Anträge von Asylbewerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, werden in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Kann ein Asylbewerber dennoch glaubhaft machen, dass er in einem sicheren Herkunftsstaat verfolgt wird, kann ihm individuell Schutz gewährt werden. Sichere Herkunftsstaaten sind nach deutschem Recht neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, sowie Ghana und Senegal. Es ist geplant auch Algerien, Marokko und Tunesien in diese Liste aufzunehmen.
Sozialindex: Unter Sozialindex versteht man einen statistischen Belastungswert, der die sozioökonomischen Standortmerkmale von Stadtteilen oder größeren geografischen Einheiten misst. Sozialindizes werden u. a. in der Schulfinanzierung eingesetzt. Hierzu bündelt der Index Daten der Schul- und Sozialraumstatistik für möglichst kleine Räume und misst so die soziale Belastung an einer Schule und im direkten Schulumfeld.
Spätaussiedler: s. → Aussiedler/Spätaussiedler
Spurwechsel: Das Einwanderungsrecht zahlreicher Einwanderungsländer ist motivbasiert strukturiert: So unterscheidet auch das Aufenthaltsgesetz in Deutschland klassisch zwischen „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“, „Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“, „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ sowie „Aufenthalt aus familiären Gründen“ (s. → Aufenthaltserlaubnis). Von einem Spurwechsel spricht man entsprechend, falls der ursprünglich gewählte oder zugesprochene → Aufenthaltstitel den neuen Lebensumständen nicht mehr entspricht. Im deutschen Recht existieren diverse Optionen einer aufenthaltsrechtlichen ‚Motivkorrektur‘. Weitgehend unumstritten sind bspw. die in den letzten Jahren deutlich erweiterten Möglichkeiten, für ausländische Hochschulabsolventen (s. → Bildungsausländer/Bildungsinländer) in Deutschland zu arbeiten. Rechtspolitisch umstritten ist hingegen eine Variante des Spurwechsels, der – den Befürwortern zufolge – einen Übergang aus dem Asylsystem (s. → Asylbewerber/Asylsuchender/Flüchtling) in den Bereich der Erwerbsmigration (s. → Arbeitsmigration) ermöglichen würde.
Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist die juristische Zugehörigkeit eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Ein Staatsangehöriger ist entsprechend ein Mensch, der einem bestimmten Staat angehört. Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt erworben, entweder auf Grundlage des mit den Eltern verbundenen Abstammungsprinzips (ius sanguinis) oder auf Grundlage des Geburtsortprinzips (ius soli). Bei ersterem erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit der Eltern (Abstammung). Bei letzterem erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem es geboren wird (Geburtsort). In vielen Staaten kommen mittlerweile beide Prinzipien zur Anwendung. In Deutschland galt lange Zeit ausschließlich das Abstammungsprinzip: Ein Kind wurde nur Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im Rahmen der Staatsangehörigkeitsreform im Jahr 2000 wurde das Abstammungsprinzip durch ein Element des Geburtsortsprinzips ergänzt. Seither erhalten auch Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt in Deutschland. Dazu muss jedoch mindestens ein Elternteil seit acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz) haben. Das Kind erhält dann bei der Geburt in der Regel mehrere Staatsangehörigkeiten: die deutsche auf Grund des Geburtsortsprinzips sowie die der Eltern auf Grund des Abstammungsprinzips (→ doppelte Staatsangehörigkeit). In bestimmten Fällen muss es sich jedoch später für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden (sog. → Optionspflicht). Neben dem Erwerb durch Geburt kann die Staatsangehörigkeit eines Landes meist auch auf anderem Wege erworben werden, z. B. durch → Einbürgerung oder Adoption.
Übergangsmanagement: Darunter versteht man die gemeinsame Gestaltung von Übergängen im Bildungssystem (z. B. von der Kita in die Grundschule) bzw. von der Bildungs- in die Arbeitswelt, bei der die abgebende und die aufnehmende Institution sowie weitere übergangsrelevante Akteure systematisch zusammenarbeiten. Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sind bei Übergängen häufiger benachteiligt, z. B. besuchen sie häufiger eine Hauptschule und finden seltener einen Ausbildungsplatz als Gleichaltrige ohne Migrationshintergrund. Ein lokales Übergangsmanagement kann helfen, die am Übergang beteiligten Einrichtungen gezielt zu vernetzen, um entsprechende Wege in den nächsten Lebensabschnitt zu ebnen.
Unionsbürgerschaft: Die Unionsbürgerschaft wird automatisch allen → Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsländer gewährt. Dabei ergänzt sie die nationale Staatsangehörigkeit, ohne diese zu ersetzen. Eingeführt wurde die Unionsbürgerschaft 1992 mit dem Vertrag von Maastricht.
Visum: Eine Erlaubnis zur Einreise, Durchreise und zum Aufenthalt, die von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird, heißt Visum. Es wird in der Regel als Sichtvermerk in den Pass eingefügt.
Vorrangprüfung: Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob ein Arbeitsplatz mit einem inländischen Arbeitnehmer besetzt werden kann (bzw. einem Arbeitnehmer aus der EU/EWR/Schweiz oder einem ausländischen Arbeitnehmer mit → Niederlassungserlaubnis). Nur wenn sich kein passender bevorrechtigter Bewerber findet, kann der ausländische Bewerber eingestellt werden.
Wanderungsbilanz/Wanderungssaldo: Die Wanderungsbilanz bzw. der Wanderungssaldo ist die Differenz zwischen Zu- und Abwanderungen in ein bzw. aus einem Land. Ist der Saldo positiv (also wandern mehr Personen zu als ab), spricht man von einem Wanderungsgewinn bzw. von Nettozuwanderung, ist er negativ (also wandern mehr Personen ab als zu), von einem Wanderungsverlust bzw. von Nettoabwanderung.
Wohnsitzauflage: Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 gilt eine Wohnsitzauflage für alle anerkannten → Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigten und → Geduldeten. Ihr Wohnsitz ist für die ersten drei Jahre ihres Aufenthalts auf das Bundesland beschränkt, in das sie nach dem → Königsteiner Schlüssel verteilt wurden. Die Wohnsitzauflage findet keine Anwendung, wenn eine sozialversicherungspflichtige Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden aufgenommen wird oder eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert werden. Jedes Bundesland kann außerdem weitere Bestimmungen erlassen, die den Wohnsitz auf einen bestimmten Ort beschränken, wenn dadurch die Integration der anerkannten Flüchtlinge nachhaltig befördert wird.
Zirkuläre Migration: Die Migrationsforschung versteht unter zirkulärer Migration im weitesten Sinne die Wanderungen von Menschen, die ihre Herkunftsregion auf bestimmte Zeit verlassen und im Anschluss daran dorthin zurückkehren. Im engeren Sinne wird erst von Zirkularität gesprochen, wenn diese temporären Wanderungen wiederholt stattfinden. Dabei können sowohl individuelle Entscheidungen der Migranten als auch migrationspolitische Regelungen der Aufnahmeländer, wie zeitlich befristete Aufenthaltstitel, die Zirkularität der Wanderungen bedingen.
Zuwanderung: Die Begriffe Zuwanderung und → Einwanderung werden in der öffentlichen Diskussion oft synonym verwendet. Eine eindeutige juristische Abgrenzung der Begriffe gibt es nicht. Zuwanderung umfasst grundsätzlich alle Formen der grenzüberschreitenden Migration, d. h. beispielsweise auch temporäre Aufenthalte (ausgenommen Tourismus). Einwanderung bezeichnet hingegen eher eine dauerhafte Einreise und einen damit verbundenen dauerhaften legalen Aufenthalt in einem Land. Der SVR hat sich bewusst dafür entschieden, in seinen Jahresgutachten von ‚Zuwanderern‘ und ‚Zuwanderung‘ und nicht von ‚Einwanderern‘ und ‚Einwanderung‘ zu sprechen. Der Grund hierfür ist, dass das Begriffspaar ‚Zuwanderer‘ und ‚Zuwanderung‘ flexibler ist und daher besser als die Konkurrenzbegriffe ‚Einwanderer‘ und ‚Einwanderung‘ die oftmals transnationalen Migrations- und Mobilitätsprozesse abbilden kann, die nicht immer mit einer endgültigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem Staat in einen anderen Staat einhergehen. Mit dieser Begriffswahl wird nicht der Status Deutschlands als Einwanderungsland in Frage gestellt (entsprechend trägt auch das Jahresgutachten 2015 den Titel „Unter Einwanderungsländern: Deutschland im internationalen Vergleich“).
Zuwanderungsgesetz: Durch das 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz wurde neben dem Freizügigkeitsgesetz/EU das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen, das das zuvor geltende Ausländergesetz ersetzt und die → Zuwanderung nach Deutschland steuern und begrenzen soll. Vorausgegangen war die Einberufung der „Unabhängigen Kommission Zuwanderung“ (sog. Süssmuth Kommission), die Gesetzesvorschläge für eine Regelung zur Neuzuwanderung ausarbeiten sollte. Das daraufhin erlassene Zuwanderungsgesetz beinhaltet Vorschriften zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu möglichen Aufenthaltszwecken, zur Erwerbstätigkeit sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren.






