Asylbewerber/Asylsuchender/Flüchtling
Die Begriffe „Asylbewerber“ bzw. „Asylbewerberin“ und „Flüchtling“ werden im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendet. Es bestehen jedoch Unterschiede. Ganz allgemein werden als Flüchtlinge (oder Geflüchtete) Menschen bezeichnet, die aus ihrer Heimat geflohen sind. Flucht wiederum kann beschrieben werden als eine unfreiwillige Bewegung von einem Wohnort oder Gebiet in ein anderes Gebiet oder ins Ausland, um einer als unhaltbar angesehenen Lebenssituation zu entgehen. Was genau eine Flucht ausmacht, wird jedoch auch in der Wissenschaft debattiert. Oft sind die Übergänge von Flucht und sonstigen Migrationsbewegungen fließend. Rechtlich gelten als Flüchtlinge (sog. anerkannte Flüchtlinge) nur diejenigen, deren Asylantrag erfolgreich war und die Schutz nach dem Grundgesetz oder in Anlehnung an die → Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten haben.
Insgesamt gibt es fünf verschiedene Arten des Schutzes in Deutschland. (1) Die meisten Flüchtlinge werden auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder (2) als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt. Subsidiärer Schutz kann gewährt werden, wenn die individuelle Verfolgung nicht nachgewiesen werden kann, aber damit gerechnet werden muss, dass der Person z. B. die Todesstrafe oder Folter droht oder wenn Lebensgefahr aufgrund eines bewaffneten Konflikts besteht. (3) Nur bei einer sehr geringen Zahl der Anträge wird Schutz auf Grundlage des Grundgesetzes (§ 16a) bewilligt, das ausschließlich politisch Verfolgten ein Asylrecht gewährt. (4) Darüber hinaus wird in zahlreichen Fällen auch ein Abschiebungsverbot festgestellt (insbesondere, wenn für die Person bei einer → Abschiebung in einen anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht). (5) Ebenfalls in die Kategorie rechtlich anerkannter Flüchtlinge gehören Personen, die im Rahmen von → Aufnahmeprogramme aus dem Ausland (z. B. aus einem Flüchtlingslager) aufgenommen wurden. Sie müssen kein Asyl beantragen. Einen Sonderfall bilden Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erteilt wurde (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz auf Grundlage der EU-Massenzustrom-Richtlinie). Auch sie müssen kein individuelles Asylverfahren durchlaufen. Dies betrifft zur Zeit ausschließlich Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine.
Flüchtlinge, die noch keinen Antrag gestellt haben, werden als Asylsuchende bzw. Asylbegehrende bezeichnet. Sie werden nach ihrer Einreise im sog. EASY-System registriert (Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer). Mit diesem IT-System werden die Asylbegehrenden unter Anwendung des sog. → Königsteiner Schlüssels zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt.
Asylbewerber und Asylbewerberinnen sind solche im laufenden Verfahren, d. h. Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Personen, deren Asylantrag nicht bewilligt wurde, die aber (aus verschiedenen Gründen) nicht ins Herkunftsland oder einen Drittstaat zurückgeführt werden können, erhalten eine kurzfristige → Duldung. Geduldete sind zwar keine rechtlich anerkannten Flüchtlinge, werden aber im alltäglichen Sprachgebrauch häufig auch als Flüchtlinge bezeichnet.
