Aufenthaltserlaubnis

→ Drittstaatsangehörige brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie ist zeitlich befristet, kann aber verlängert oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, in eine (unbefristete) → Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, sie kann z. B.  zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, der → Familienzusammenführung oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Abhängig vom Einzelfall kann zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Datenschutz
Wir, Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) GmbH (Firmensitz: Deutschland), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
Wir, Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) GmbH (Firmensitz: Deutschland), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: