Ausreisepflicht/vollziehbare Ausreisepflicht
Ein → Ausländer bzw. eine Ausländerin ist ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG), wenn er/sie nicht (mehr) über einen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Die Person hat das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Sie darf jedoch nicht in ein anderes europäisches Land ausreisen, in dem sie ebenfalls kein/en Aufenthaltstitel/-recht hat.
Die Ausreisepflicht kann vollzogen werden (§ 58 Abs. 2 AufenthG), wenn ein Ausländer bzw. eine Ausländerin unerlaubt eingereist ist, kein/en → Aufenthaltstitel/-recht besitzt bzw. dieser nicht verlängert oder nicht beantragt wurde oder wenn er auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats (nach dem Rückführungsabkommen) ausreisepflichtig ist. Reist die Person nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Ausreisefrist aus, ist sie abzuschieben (→ Abschiebung).
