Diskriminierung
Der Begriff Diskriminierung geht auf das lateinische Verb discriminare (trennen, eine Unterscheidung treffen) zurück und bezeichnet die Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener gruppenspezifischer Merkmale (z. B. bei einer Stellenbesetzung oder bei der Vergabe von Schulnoten). In der Regel wird sie als ‚negative‘ Diskriminierung im Sinne ungerechtfertigter Benachteiligung verstanden. Vereinzelt wird jedoch auch von ‚positiver‘ Diskriminierung bzw. im Englischen von affirmative action gesprochen, wenn aufgrund dieser gruppenspezifischen Merkmale bewusst bestimmte Zugänge zu Positionen geschaffen bzw. erleichtert werden.
Unterschieden wird meist zwischen unmittelbarer (direkter) und mittelbarer (indirekter) Diskriminierung. Von unmittelbarer Diskriminierung spricht man, wenn eine Person aufgrund eines bestimmten Merkmals (z. B. ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts) gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, benachteiligt wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein hellhäutiger Bewerber einem dunkelhäutigen Bewerber bei einer Stellenbesetzung aufgrund seiner Hautfarbe vorgezogen würde. Als mittelbare Diskriminierung bezeichnet man eine Benachteiligung beispielsweise aufgrund von Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, welche zwar neutral sein sollten, aber tatsächlich bestimmte Personen oder Gruppen in besonderer Weise benachteiligen. So würden beispielsweise Zuwanderer und Zuwanderinnen ungerechtfertigt benachteiligt, wenn für die Besetzung einer Stelle, bei der Sprachkenntnisse nicht im Zentrum stehen, muttersprachliche Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden.
Insbesondere Forschung zu Diskriminierung am Arbeitsmarkt unterscheidet zudem zwischen statistischer und geschmacksbasierter Diskriminierung: Bei geschmacksbasierter Diskriminierung wird das diskriminierende Handeln auf eine persönliche Präferenz für bzw. gegen bestimmte Gruppen (z. B. aufgrund von Rassismus oder Vorurteilen) zurückgeführt, die nicht rational begründbar ist (→ Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit). Im Fall von statistischer Diskriminierung basiert diskriminierendes Verhalten auf unvollständigen Informationen über eine Person oder Gruppe. Aus diesem Grund werden bewusst oder unbewusst (unzutreffende) statistische Annahmen über eine Gruppe für eine Entscheidung (z. B. eine Stellenbesetzung) handlungsleitend.
Im deutschen Recht ist der Tatbestand der Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als ungleiche, ausgrenzende und benachteiligende Behandlung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität definiert (§ 1 AGG). Das Gesetz zielt darauf, eine solche Benachteiligung zu verhindern oder zu beseitigen. Als einziges Bundesland verfügt Berlin seit 2020 über ein Landesantidiskriminierungsgesetz, das u.a. dem Schutz vor Diskriminierung im Rahmen des Verwaltungshandelns dienen soll. In weiteren Ländern soll ein entsprechendes Gesetz erarbeitet werden.
