Doppelte Staatsangehörigkeit
Unter doppelter Staatsangehörigkeit bzw. Mehrstaatigkeit versteht man den Besitz von zwei oder mehr → Staatsangehörigkeiten. Doppelte Staatsangehörigkeit kann u. a. dann entstehen, wenn ein Kind bei der Geburt zwei Staatsangehörigkeiten erwirbt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und diese nach dem (an den Eltern orientierten) → Abstammungsprinzip an das Kind weitergeben. Zu doppelter Staatsangehörigkeit kann es auch kommen, wenn ein Kind über die Eltern bspw. eine ausländische Staatsangehörigkeit und zugleich die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes nach dem → Geburtsortprinzip erwirbt. Mehrstaatigkeit kann auch im Rahmen einer → Einbürgerung entstehen, nämlich dann, wenn Ausländerinnen und Ausländer die ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten.
In Deutschland galt lange der Grundsatz, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit zu vermeiden, d. h. Ausländerinnen und → Ausländer mussten grundsätzlich ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn sie die deutsche annehmen wollten. Es gab jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. So mussten z. B. → Unionsbürger und ‑bürgerinnen sowie Schweizer und Schweizerinnen ihre Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung schon länger nicht mehr aufgeben. Die Abgabe der bestehenden Staatsangehörigkeit war auch dann nicht erforderlich, wenn das Recht des Herkunftslands dies nicht vorsieht oder faktisch keine Entlassung vornimmt. Entsprechend erfolgte in den vergangenen Jahren über die Hälfte der Einbürgerungen in Deutschland unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024 wird auf die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung ganz verzichtet.
Auch bei in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern wird Mehrstaatigkeit schon länger weitgehend hingenommen. Sie waren früher verpflichtet, sich mit Vollendung des 21. Lebensjahrs zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Ab 2014 war diese sog. → Optionspflicht im Wesentlichen aufgehoben und in der Praxis weitgehend irrelevant: Von der Entscheidungspflicht befreit waren seither alle, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen oder in Deutschland aufgewachsen sind. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024 wurde die Optionspflicht nun vollständig abgeschafft.
Der SVR hat sich seit Langem dafür ausgesprochen, Mehrstaatigkeit bei Einbürgerung grundsätzlich zu akzeptieren. Allerdings spricht er sich seit Langem auch für eine doppelte Staatsangehörigkeit mit → Generationenschnitt aus. Das Modell ermöglicht eine doppelte Staatsangehörigkeit für eine oder mehrere Übergangsgenerationen und vermeidet zugleich eine unbegrenzte Weitergabe der Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
