Drei-plus-zwei-Regelung

Nach dieser Regelung haben Geduldete bzw. ausreisepflichtige Personen ( Ausreisepflicht) unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zweck der Ausbildung (§ 60c AufenthG) für die gesamte Dauer der Ausbildung (i. d. R. drei Jahre). Wird die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, hat im Anschluss daran eine nochmalige sechsmonatige Duldung für die Suche nach einer Beschäftigung zu erfolgen, wenn keine Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt (§ 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG). Darüber hinaus besteht nach dem Abschluss ein Anspruch auf Erteilung einer zweijährigen Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung (§ 19d Abs. AufenthG). Von der Regelung ausgeschlossen sind u. a. Personen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten und Personen, denen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

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