Optionspflicht
Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 erhielten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen neben der ausländischen → Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche (→ doppelte Staatsangehörigkeit). Dabei wurde jedoch die sog. Optionspflicht eingeführt. Bis zu einer erneuten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2014 sah diese vor, dass sich diese Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden mussten; erfolgte keine Entscheidung, ging automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2014 wurden all diejenigen Betroffenen von der Optionspflicht befreit, die neben der deutschen nur die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz besitzen oder in Deutschland aufgewachsen sind. Dazu zählten alle, die mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder sechs Jahre in Deutschland zur Schule gegangen sind bzw. einen Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland gemacht haben. Alle anderen mussten sich nach wie vor mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden, für sie galt also weiterhin die Optionspflicht. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 wurde die Optionspflicht vollständig abgeschafft.
