Sichere Drittstaaten

Als sichere Drittstaaten gelten nach dem Grundgesetz (Art. 16a Abs. 2) Staaten, in denen die Einhaltung der → Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Das Asylgesetz definiert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten (§ 26a Abs. 2). → Asylsuchende, die aus einem solchen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen wollen, können sich nicht auf das nationale Asylrecht nach Art. 16a GG berufen, da bereits in dem sicheren Drittstaat, über den sie eingereist sind, die Möglichkeit bestand Schutz vor Verfolgung zu erlangen. Diese Regelung wirkt sich jedoch nicht auf das Schutzbegehren auf internationalen Schutz aus, d. h. ein → Drittstaatsangehörige kann weiterhin einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder des subsidiären Schutzstatus stellen. Insoweit überlagern die unionsrechtlichen Vorgaben das nationale sichere Drittstaatenkonzept. Im Rahmen der Reform des → Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde die Anwendung des sicheren Drittstaaten-Konzepts erweitert (s. Asylverfahrensverordnung). Außerdem sollen Asylanträge von Schutzsuchenden, die aus einem sicheren Drittstaat kommen, künftig in beschleunigten Grenzverfahren geprüft werden können.