Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist die juristische Zugehörigkeit eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Staatsangehörige sind entsprechend Menschen, die einem bestimmten Staat angehören. Die Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt erworben, entweder auf Grundlage des mit den Eltern verbundenen Abstammungsprinzips (ius sanguinis) oder auf Grundlage des Geburtsortprinzips (ius soli). Bei ersterem erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsangehörigkeiten der Eltern (Abstammung). Bei letzterem erhält ein Kind bei der Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem es geboren wird (Geburtsort). In vielen Staaten kommen mittlerweile beide Prinzipien zur Anwendung.

In Deutschland galt lange Zeit ausschließlich das Abstammungsprinzip: Ein Kind erhielt nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil diese besaß. Im Rahmen der Staatsangehörigkeitsreform im Jahr 2000 wurde das Abstammungsprinzip durch ein Element des Geburtsortsprinzips ergänzt. Kinder ausländischer Eltern erhalten demnach unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Geburt in Deutschland. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die Mitte Juni 2024 in Kraft getreten ist, muss dafür mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz) haben. Vor der Reform waren acht Jahre nötig. Das Kind erhält dann bei der Geburt in der Regel mehrere Staatsangehörigkeiten: die deutsche auf Grund des Geburtsortsprinzips sowie die der Eltern auf Grund des Abstammungsprinzips (→ doppelte Staatsangehörigkeit). Neben dem Erwerb durch Geburt kann die Staatsangehörigkeit eines Landes meist auch auf anderem Wege erworben werden, z. B. durch → Einbürgerung oder Adoption.

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