UN-Leitlinien zu Binnenvertreibung

Bei einem beträchtlichen Teil erzwungener Migration werden keine Staatsgrenzen überschritten. Die Verantwortung für die Unterstützung von → Binnenvertriebenen bzw. → Binnenflüchtlingen liegt damit weiterhin bei den Herkunftsstaaten, die dieser Aufgabe jedoch oft nicht nachkommen können oder wollen. Vor diesem Hintergrund wurde mit den UN-Leitlinien zu Binnenvertreibung (Guiding Principles on Internal Displacement) aus dem Jahr 1998 versucht, auf internationaler Ebene normative Standards für den Umgang mit Binnenvertreibung, ihrer Vermeidung und den Schutz von Binnenvertriebenen zu setzen. Die in den Leitlinien enthaltene Definition des Begriffs  Binnenvertriebene umfasst – im Unterschied zur Definition eines → Flüchtlings in der → Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – weitere Fluchtgründe, etwa solche, die auf Veränderungen in der physischen Umwelt zurückgehen, wie etwa Umweltkatastrophen. Deshalb spielen die UN-Leitlinien zu Binnenvertreibung u. a. auch eine besondere Rolle in der Auseinandersetzung mit Schutzlücken im Bereich → klimawandelbedingter Migration. Anders als die Genfer Flüchtlingskonvention begründen die UN-Leitlinien zu Binnenvertreibung keine staatlichen Verpflichtungen. Es handelt sich um unverbindliche Empfehlungen auf Basis etablierter Menschenrechtsnormen (wie z. B. dem Gleichbehandlungsprinzip) und Elementen des humanitären Völkerrechts. Die aus den UN-Leitlinien abgeleitete → Kampala-Konvention zu Binnenvertreibung in Afrika ist hingegen rechtsverbindlich.

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