Westbalkan-Regelung

In Zusammenhang mit der Ergänzung der Liste → sicherer Herkunftsländer um Länder des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien) wurde für Staatsangehörigen dieser Länder die Möglichkeit der Einreise zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert (s. → Arbeitsmigration). Demnach können Staatsangehörige dieser Länder einreisen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern sie einen Arbeitsvertrag haben. Eine bestimmte Qualifikation wird nicht verlangt. Die einzige Voraussetzung ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie prüft die Arbeitsbedingungen und führt eine → Vorrangprüfung durch. Binnen kurzem hat sich diese Regelung zu einem der Haupteinreisekanäle für Erwerbsmigrantinnen und -migranten entwickelt. Die Regelung war zunächst bis zum 31.12.2023 befristet, im Rahmen der Reform des → Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde sie entfristet.

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