Wohnsitzauflage
Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 gilt eine Wohnsitzauflage für alle anerkannten → Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigten und → Geduldeten. Ihr Wohnsitz ist für die ersten drei Jahre ihres Aufenthalts auf das Bundesland beschränkt, in das sie nach dem → Königsteiner Schlüssel verteilt wurden. Die Wohnsitzauflage findet in bestimmten Fällen keine Anwendung, beispielsweise, wenn eine sozialversicherungspflichtige Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden aufgenommen wird, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert werden oder ein →Integrationskurs besucht wird. Jedes Bundesland kann außerdem weitere Bestimmungen erlassen, die den Wohnsitz auf einen bestimmten Ort beschränken, wenn dadurch die Integration der anerkannten Flüchtlinge nachhaltig befördert wird. Die Wohnsitzregelung wurde zunächst auf drei Jahre befristet und schließlich 2019 entfristet.
