Wohnsitzregelung

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 gilt eine Wohnsitzregelung für alle anerkannten → Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigten und  Geduldeten. Ihr Wohnsitz ist für die ersten drei Jahre nach Ader Anerkennung auf das Bundesland beschränkt, in das sie nach dem → Königsteiner Schlüssel verteilt wurden (positive Wohnsitzregelung). Die Wohnsitzregelung findet in bestimmten Fällen keine Anwendung, beispielsweise, wenn eine sozialversicherungspflichtige Arbeit von mindestens 15 Wochenstunden aufgenommen wird, eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolviert werden oder ein Integrationskurs besucht wird. Jedes Bundesland kann außerdem weitere Bestimmungen erlassen, die den Wohnsitz auf einen bestimmten Ort beschränken, wenn dadurch die Integration der anerkannten Flüchtlinge nachhaltig befördert wird. Die Wohnsitzregelung wurde zunächst auf drei Jahre befristet und 2019 entfristet. Um insbesondere Kommunen mit angespannter Haushaltslage vor Überlastung zu schützen, hat der Gesetzgeber 2016 zudem die negative Wohnsitzregelung (auch: Zuzugssperre) nach § 12a Abs. 4 AufenthG eingeführt. Dieses Instrument erlaubt Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen, Geflüchteten für einen Zeitraum von drei Jahren den Zuzug zu verbieten, wenn sie ihre „soziale oder gesellschaftliche Ausgrenzung“ befürchten.