Integrationskurs

Mit der Einführung des → Zuwanderungsgesetzes 2005 wurden erstmals bundesweit Integrationskurse für Zugewanderte eingeführt. Ein Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs (sog. Basis- und Aufbaukurs) und einem Orientierungskurs. Der Sprachkurs umfasst mindestens 600 Stunden und schließt mit einem Sprachtest ab („Deutsch-Test für Zuwanderer“). Der 100-stündige Orientierungskurs findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und gibt eine Einführung in Recht, Geschichte und Kultur der deutschen Gesellschaft. Er schließt mit dem Test „Leben in Deutschland“ ab. Im Anschluss an den Integrationskurs können Personen ihre Sprachkompetenzen in → Berufssprachkursen weiterentwickeln. Bei → Flüchtlingen erhalten meist nur Personen mit → Aufenthaltserlaubnis einen schnellen Zugang, sie haben einen rechtlichen Anspruch. Daneben haben unter anderem bestimmte Personengruppen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zu Erwerbszwecken einen Anspruch auf einen Integrationskurs (s. hierzu § 44 Abs. 1 AufenthG). Flüchtlinge mit → Aufenthaltsgestattung, d. h. während ihres Asylverfahrens, und mit einer → Duldung sowie EU-Staatsangehörige und aus der Ukraine geflüchtete Personen mit → vorübergehendem Schutz haben keinen Anspruch. Das Gesetz eröffnet zwar die Möglichkeit, dass sie im Rahmen verfügbarer Plätze zu den Integrationskursen zugelassen werden. Anfang 2026 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angekündigt, künftig Integrationskurse für Personen ohne unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine Teilnahme nicht mehr zu finanzieren. Sie können nur noch als Selbstzahlende in die Kurse aufgenommen werden. Unter bestimmten Bedingungen können → Ausländer und Ausländerinnen zu der Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.