Asylverfahren in Drittstaaten
Die Auslagerung von Asylverfahren in Drittstaaten außerhalb der EU (auch bekannt als Externalisierung) war seit den frühen 2000er Jahren regelmäßig Gegenstand politischer Überlegungen, wurde aber bislang in der EU noch nicht umgesetzt. Durch eine Änderung der bereits 2024 beschlossenen GEAS-Reform (→ Gemeinsames Europäisches Asylsystem) im Februar 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit, Schutzsuchende nicht nur bei bestehenden Verbindungen oder nach erfolgter Durchreise an einen bestimmten sicheren Drittstaat zu verweisen; sie können Verfahrensschritte zukünftig auch auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder eines Abkommen auf Unionsebene von einem sicheren Drittstaat durchführen lassen – auch wenn die Person mit diesem Staat bislang noch nichts zu tun hatte. Grundsätzlich ist zwischen verschiedenen Varianten der Externalisierung zu unterscheiden: Das weitreichendste Modell sieht vor, sowohl Asylverfahren als auch Schutzgewährung räumlich und rechtlich an sichere Drittstaaten auslagern; Schutzsuchenden bliebe also eine Einreise in die EU verwehrt. In einer anderen Variante sollen Asylverfahren in einem Drittstaat, meist entlang der Migrationsrouten, durchgeführt oder Schutzsuchende nach ihrer Ankunft in der EU in einen Drittstaat überführt werden, wo das Asylverfahren stattfindet. Fällt die Asylentscheidung positiv aus, dürften Schutzberechtigte dann in die EU einreisen. Die bisher angedachten Modelle werfen nach Ansicht des SVR politische, juristische und operative Fragen auf, die bei einer etwaigen Umsetzung bedacht werden sollten.
