Ausländerwahlrecht
Als Ausländerwahlrecht bezeichnet man das aktive und passive Wahlrecht von → Ausländern und Ausländerinnen. Nur in wenigen Staaten besteht ein solches Recht auf kommunaler oder regionaler Ebene. In Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der EU dürfen → EU-Staatsangehörige an kommunalen und an Europawahlen teilnehmen. → Drittstaatsangehörige sind in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten hingegen von Wahlen ausgeschlossen. Bei anderen politischen Beteiligungsrechten sind Ausländer und Ausländerinnen Deutschen hingegen weitgehend gleichgestellt (z. B. Meinungsfreiheit, Petitionsrecht, Versammlungs- und Vereinsfreiheit). Die Einführung eines Wahlrechts für Drittstaatsangehörige in Deutschland ist umstritten, insbesondere aufgrund von Fragen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Ausländer und Ausländerinnen können das Wahlrecht jedoch durch → Einbürgerung erlangen.
