Ausländerwahlrecht

Als Ausländerwahlrecht bezeichnet man das aktive und passive Wahlrecht von → Ausländern und Ausländerinnen. Nur in wenigen Staaten besteht ein solches Recht auf kommunaler oder regionaler Ebene. In Deutschland und in allen anderen Mitgliedstaaten der EU dürfen → EU-Staatsangehörige an kommunalen und an Europawahlen teilnehmen. → Drittstaatsangehörige sind in Deutschland und vielen anderen EU-Staaten hingegen von Wahlen ausgeschlossen. Bei anderen politischen Beteiligungsrechten sind Ausländer und Ausländerinnen Deutschen hingegen weitgehend gleichgestellt (z. B. Meinungsfreiheit, Petitionsrecht, Versammlungs- und Vereinsfreiheit). Die Einführung eines Wahlrechts für Drittstaatsangehörige in Deutschland ist umstritten, insbesondere aufgrund von Fragen der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Ausländer und Ausländerinnen können das Wahlrecht jedoch durch  Einbürgerung erlangen.