Dublin-Verfahren
Für das Funktionieren des → Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ist zentral, dass klar festgelegt ist, welcher europäische Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Rechtsgrundlage hierfür war die sog. Dublin III-Verordnung. Mit Inkrafttreten der GEAS-Reform Mitte 2026 wird diese durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ersetzt. In den meisten Fällen ist der Staat für das → Asylverfahren zuständig, über den der/die → Schutzsuchende das Territorium der EU, Norwegens, Islands, der Schweiz oder Liechtensteins betreten hat. Hat eine schutzsuchende Person Familie in einem Mitgliedstaat, übernimmt dieser Staat die Verantwortung. Gleiches gilt, wenn ein Nachweis über einen (Aus-)Bildungsabschluss, ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aus einem Mitgliedstaat vorliegt. Unabhängig davon kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen Asylantrag auch ohne formale Zuständigkeit zu prüfen (Selbsteintrittsrecht).
