Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren ist zentraler Bestandteil des → Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). In diesem Verfahren wird geprüft, welcher europäische Staat für einen Asylantrag zuständig ist. Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Asylgesuch nur von einem Staat inhaltlich geprüft wird; gleichzeitig soll aber auch unzweifelhaft feststehen, welcher Staat verantwortlich ist. In den meisten Fällen ist dies der Mitgliedstaat, über den der → Schutzsuchende das Territorium der EU, Norwegens, Islands, der Schweiz oder Liechtensteins betreten hat, wobei das Wohl von Minderjährigen sowie → Familienzusammenführung Vorrang haben. Unabhängig davon kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen Asylantrag auch ohne formale Zuständigkeit zu prüfen (Selbsteintrittsrecht). Rechtsgrundlage ist die sog. Dublin III-Verordnung. Im Zuge der im Dezember 2023 beschlossenen Reformen des GEAS ersetzt die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement die Dublin-III-Verordnung. Die Zuständigkeitskriterien ändern sich jedoch nur geringfügig; so bedingt künftig auch ein Nachweis über einen (Aus-)Bildungsabschluss aus einem Mitgliedstaat eine Verantwortungsübernahme durch diesen Staat.
