elektronische Gesundheitskarte für Asylsuchende bzw. Anspruchsberechtigte nach AsylbLG

: → Asylsuchende, deren → Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Personen mit einer → Duldung und → ausreisepflichtige Personen haben in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland lediglich Anspruch auf eine eingeschränkte medizinische Versorgung auf Basis von § 4 u. § 6 → Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die elektronische Gesundheitskarte ist eines von zwei Modellen der Bundesländer, um den Zugang der genannten Personengruppe zu gesundheitlichen Leistungen verwaltungstechnisch zu organisieren. Richtungsweisend für den Leistungsumfang bleiben in beiden Fällen die Regelungen des AsylbLG. Im Fall der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte wenden sich AsylbLG-Anspruchsberechtigte im Krankheitsfall direkt an medizinische Einrichtungen und diese rechnen ihre Leistungen mit der vom jeweiligen Bundesland hierzu beauftragten gesetzlichen Krankenkasse ab. Im Alternativ-Modell müssen die AsylbLG-Anspruchsberechtigten vor der Kontaktaufnahme mit einer medizinischen Einrichtung zuerst einen Behandlungsschein bei der zuständigen Sozialbehörde beantragen, über die die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt.

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