Residenzpflicht

Die Residenzpflicht ist eine behördliche Auflage, nach der sich → Asylbewerber und Asylbewerberinnen sowie → Geduldete nur in ihrem zugewiesenen Aufenthaltsbereich bewegen dürfen. Die räumliche Aufenthaltsbeschränkung bezieht sich bei → Asylsuchenden in der Regel auf den Bezirk jener Ausländerbehörde, in dem sich die für die Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Nach drei Monaten des gestatteten oder geduldeten Aufenthalts entfällt die räumliche Beschränkung und die Betroffenen können sich frei im Bundesgebiet bewegen – es sei denn, dass weiterhin eine Verpflichtung besteht, in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu wohnen, etwa bei → Ausländerinnen und Ausländern aus → sicheren Herkunftsstaaten. In bestimmten Fällen kann eine Residenzpflicht erneut angeordnet werden (z. B. wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bevorsteht oder bei einer Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten).

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