Spurwechsel

Das Einwanderungsrecht zahlreicher Einwanderungsländer ist motivbasiert strukturiert: So unterscheidet auch das Aufenthaltsgesetz in Deutschland klassisch zwischen „Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung“, „Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“, „Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“ sowie „Aufenthalt aus familiären Gründen“ (s. → Aufenthaltserlaubnis). Von einem ‚Spurwechsel‘ spricht man entsprechend, wenn der ursprünglich gewählte oder zugesprochene  Aufenthaltstitel den neuen Lebensumständen nicht mehr entspricht. Im deutschen Recht existieren diverse Optionen einer aufenthaltsrechtlichen ‚Motivkorrektur‘. Weitgehend unumstritten sind bspw. die in den letzten Jahren deutlich erweiterten Möglichkeiten für ausländische Hochschulabsolventen und -absolventinnen (s. → Bildungsausländer/Bildungsinländer) nach dem Studium in Deutschland zu arbeiten. Rechtspolitisch umstritten ist hingegen eine Variante des ‚Spurwechsels‘, der einen Übergang aus dem Asylsystem (s. → Asylbewerber/Asylsuchende/Flüchtling) in den Bereich der Erwerbsmigration (s.  Arbeitsmigration) ermöglicht (so z. B. → 3-plus-2-Regelung). Im deutschen Recht existieren bereits verschiedene Varianten eines ‚nachgelagerten‘ Spurwechsels. Jüngst wurden Optionen des Spurwechsels im Rahmen des Chancenaufenthaltsgesetzes verbreitert.

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