Übermittlungspflicht

Wenn öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis darüber erhalten, dass sich → irregulär aufhältige Migrantinnen bzw. Migranten in Deutschland aufhalten, also Personen → ohne asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Status und ohne → Duldung, sind sie gem. § 87 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dazu verpflichtet, dies den zuständigen Ausländerbehörden mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Datenübermittlung sind Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen. Die Übermittlungspflicht kann zur Folge haben, dass irregulär aufhältige Personen die ihnen nach §§ 4 und 6 → Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zustehenden medizinischen Leistungen nicht in Anspruch nehmen, weil sie sich hierdurch dem Risiko der Entdeckung und → Abschiebung aussetzen. Um sicherzustellen, dass diese Personengruppe im medizinischen Notfall keine Entdeckung befürchten muss, wurde 2009 ein „verlängerter Geheimnisschutz“ bei medizinischen Notfallbehandlungen eingeführt, der jedoch in der Praxis keine ausreichende Rechtssicherheit herbeiführte, u. a. weil der Begriff des medizinischen Notfalls rechtlich nicht eindeutig definiert ist. Der SVR empfiehlt deshalb in seinem Jahresgutachten 2022, den medizinischen Bereich durch eine Änderung von § 87 AufenthG insgesamt von der Übermittlungspflicht auszunehmen.

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