Presseinformation – Wissenschaftlicher Stab

Schattenseiten des liberalisierten Bildungs- und Erwerbsmigrationsrechts: Auszubildende und Studierende in der Prekaritätsfalle?

Um Deutschland für Fachkräfte aus Drittstaaten sowie für eine Ausbildung oder ein Studium attraktiver zu machen, ist das Bildungs- und Erwerbsmigrationsrecht liberalisiert worden. Inzwischen zeigen sich jedoch auch Schattenseiten dieser Entwicklung: Die vereinfachten Möglichkeiten eröffnen Spielräume für eine zweckwidrige Nutzung und können damit zu prekären Arbeits- und Lebensverhältnissen führen. In einer Kurzinformation geht der wissenschaftliche Stab des Sachverständigenrats für Integration und Migration (SVR) auf entsprechende Konstellationen sowie Möglichkeiten zur Nachsteuerung ein.

Berlin, 21. Mai 2026. „In den letzten Monaten häufen sich Berichte darüber, dass internationale Studierende und Auszubildende teilweise hochverschuldet sind und in prekären Arbeitsverhältnissen landen. Fast sprichwörtlich geworden sind die etwa aus Indien stammenden Fahrer für Lieferdienste. Das haben wir zum Anlass genommen, uns die entsprechenden Konstellationen genauer anzusehen und darüber nachzudenken, wie nachgesteuert werden kann“, sagt SVR-Geschäftsführerin und Co-Autorin Dr. Schu. Junge Menschen aus Drittstaaten nehmen zum Teil hohe Kosten auf sich, um in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen. „Private Vermittlungsagenturen im Herkunftsland locken sie mit dem Versprechen, sich um Studienplatz oder Ausbildungsvertrag, Sprachprüfung und Visum zu kümmern. Dafür verlangen sie erhebliche Summen“, so Dr. Schu. Auch private Hochschulen, die sich vorwiegend über Studienentgelte finanzieren, werben gezielt internationale Studierende an. Um ihren Aufenthalt finanzieren und die Schulden begleichen zu können, sind manche internationalen Auszubildenden und Studierenden dann gezwungen, nebenher zu arbeiten – häufig in schlecht bezahlten und prekären Beschäftigungsverhältnissen wie etwa in Nagelstudios oder eben bei Lieferdiensten. Der eigentliche Aufenthaltszweck, also die Ausbildung nach § 16a oder das Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz, tritt dadurch in den Hintergrund. „Das führt die Betroffenen in eine berufliche Sackgasse. Wirklich problematisch wird es, wenn solche Konstellationen nicht nur individuell und mehr oder weniger unabsichtlich in diesem Sinne genutzt werden, sondern die rechtlichen Optionen systematisch für ausbeuterische Praktiken genutzt werden, an denen Vermittlungsagenturen aus dem Ausland und Plattformökonomien oder andere Arbeitgebende beteiligt sind“, warnt Dr. Schu.

Bei ausländischen Studierenden wird diese Entwicklung durch den Ausbau von Online-Lehrangeboten an privaten Hochschulen verschärft. „Dadurch stellt sich zunehmend die aufenthaltsrechtliche Frage, ob Studiengänge mit geringen oder fehlenden Präsenzanteilen überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen“, so Dr. Kolb, Co-Autor der Kurzinformation und Leiter des Bereichs Jahresgutachten in der Geschäftsstelle des SVR. Viele Auszubildende verfügen zudem nur über geringe Deutschkenntnisse und können ihre Rechte gegenüber Arbeitgebenden oder Ausbildungsbetrieben oft kaum wahrnehmen. Derzeit prüfen die Bildungseinrichtungen selbst, ob die erforderlichen Deutschkenntnisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausbildung vorliegen. „Das sollte sich ändern. Die staatlichen Behörden sollten vor der Visa-Erteilung einen Sprachnachweis einfordern, auch um die meist sehr jungen Menschen besser zu schützen“, empfiehlt Dr. Kolb.

Bei internationalen Studierenden liege der entscheidende Hebel weniger im Aufenthaltsrecht als im Hochschulrecht. „Stark wachsende Privathochschule sollten im Rahmen hochschulrechtlicher Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren stärker geprüft werden. Hier sind die Sitzländer gefordert. Sie könnten den mit der Re- und Akkreditierung betrauten Wissenschaftsrat explizit um eine hochschulpolitische Einschätzung bitten, wenn Hinweise auf eine problematische Praxis vorliegen, und bei der staatlichen Anerkennung problematischen Entwicklungen entgegenwirken“, so Dr. Kolb. Bei den Vermittlungsagenturen aus dem Ausland gestaltet sich die Nachsteuerung schwieriger. „Da die deutschen Gesetze zur privaten Arbeitsvermittlung in Drittstaaten nicht greifen, ist es wichtig, dass für mehr Transparenz auf dem Vermittlungsmarkt gesorgt wird, etwa durch Zertifizierung“, empfiehlt Dr. Schu. Angesetzt werden muss außerdem bei den jungen Zielgruppen in Herkunftsländern wie Indien. Hier könnten digitale Kampagnen etwa des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) ein Weg sein, sie über Studienmöglichkeiten an staatlichen Hochschulen in Deutschland zu informieren, die in der Regel keine Studienentgelte erheben.

Auch bei der Chancenkarte, dem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§ 20a AufenthG), zeigen sich Nebenwirkungen. Sie gilt seit 2024 und wurde im Zuge des weiterentwickelten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes eingeführt, um Arbeitssuchenden aus Nicht-EU-Staaten eine einfache und legale Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Nutzer der Chancenkarte können branchen- und qualifikationsübergreifend einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen. Dies birgt ein Risiko, da andere Möglichkeiten für eine vorübergehende Erwerbstätigkeit in Deutschland wie die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung (§ 15d BeschV) stark reguliert sind, da sie nur tarifgebundenen Unternehmen offensteht. „Es besteht die Gefahr, dass Menschen die Chancenkarte nicht nutzen, um nach einer Beschäftigung zu suchen, die ihrer eigentlichen Ausbildung entspricht, sondern schlicht als Weg in eine vorübergehende Erwerbstätigkeit. Um solche Ausweichmanöver zu begrenzen, sollte der Gesetzgeber bei den bestehenden Möglichkeiten zur Einreise für eine temporäre Beschäftigung ohne qualifikationsbezogene Vorgaben nachbessern“, so Dr. Kolb.

Die SVR-Kurzinformation „A Job and a Hard Place? Schattenseiten der Nutzung einer liberalisierten Bildungs- und Erwerbsmigration nach Deutschland“ kann hier heruntergeladen werden.

Die Presseinformation steht unter diesem Link zum Download zur Verfügung.

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Über den Sachverständigenrat
Der Sachverständigenrat für Integration und Migration ist ein unabhängiges und interdisziplinär besetztes Gremium der wissenschaftlichen Politikberatung. Mit seinen Gutachten soll das Gremium zur Urteilsbildung bei allen integrations- und migrationspolitisch verantwortlichen Instanzen sowie der Öffentlichkeit beitragen. Dem SVR gehören derzeit acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen und Forschungsrichtungen an: Prof. Dr. Winfried Kluth (Vorsitzender), Prof. Dr. Birgit Glorius (Stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Dr. Rauf Ceylan, Prof. Dr. Havva Engin, Prof. Dr. Marc Helbling, Prof. Dr. Irena Kogan, Prof. Sandra Lavenex, Ph. D., Prof. Dr. Annekatrin Niebuhr, Prof. Dr. Hannes Schammann.

Der wissenschaftliche Stab unterstützt den Sachverständigenrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und betreibt darüber hinaus eigenständige, anwendungsorientierte Forschung im Bereich Integration und Migration. Dabei folgt er unterschiedlichen disziplinären und methodischen Ansätzen. Die Forschungsergebnisse werden u. a. in Form von Studien, Expertisen und Policy Briefs veröffentlicht.

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