Unterbringung
Die Wohnsituation von Geflüchteten in Deutschland unterscheidet sich von der anderer Zuwanderungsgruppen, insofern als die Form ihrer Unterbringung und die Entscheidung über den Wohnort zunächst gesetzlich reguliert sind. Während des Asylverfahrens haben → Asylbewerberinnen und Asylbewerber Anspruch auf eine Unterkunft (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). Vorgesehen sind verschiedene Stufen der Unterbringung: Bei ihrer Ankunft werden sie nach dem → Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt und zunächst in Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder untergebracht. Währenddessen unterliegen sie rechtlichen Einschränkungen, u. a. einer räumlichen Beschränkung (→ Residenzpflicht). In der Regel handelt es sich dabei um große Unterkünfte mit Mehrbettzimmern und Vollversorgung. Von dort werden Schutzsuchende einer Kommune zugewiesen, die dann für die Unterbringung zuständig ist (sog. Anschlussunterbringung). Hier kann grob unterschieden werden zwischen einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, in denen viele Menschen zusammenleben, Zimmer, Sanitärbereiche und Kochmöglichkeiten teilen oder extern mit Essen versorgt werden, und dezentraler Unterbringung, bei der Menschen einzeln oder als Familie in abgeschlossenen, über das Kreis- und Stadtgebiet verteilten Wohneinheiten leben. Spätestens, wenn Schutzsuchenden ein Schutzstatus zugesprochen wurde, können sie rechtlich gesehen ihre Unterkunft selbst wählen. Durch die → Wohnsitzregelung sind Schutzberechtigte auch nach der Anerkennung in ihrer Wohnortwahl für bis zu drei Jahre beschränkt, sofern keine Ausnahme greift.
